Mit seinem Urteil v. 17.12.2009 entschied der BFH, dass bei im gleichen Haushalt lebenden Partnern der Kindesunterhalt bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist.
Das BMF hat diesbezüglich Stellung genommen. Danach sind 3 Fallvarianten zum Kindschaftsverhältnis möglich, die jeweils unterschiedlich zu behandeln sind:
a) Gemeinsames Kind
Nettoeinkommen A + 1/2 Kindergeld = Summe Nettoeinkommen A |
Nettoeinkommen B + 1/2 Kindergeld = Summe Nettoeinkommen B |
Summe Nettoeinkommen A + B – Unterhaltsbedarf Kind/voller Betrag = verfügbares Nettoeinkommen |
b) Kind des Steuerpflichtigen A
Nettoeinkommen A + 1/2 Kindergeld = Summe Nettoeinkommen A |
Nettoeinkommen B = Summe Nettoeinkommen B |
Summe Nettoeinkommen A + B – Unterhaltsbedarf Kind/halber Betrag = verfügbares Nettoeinkommen |
c) Kind der unterhaltenen Person
Da der Steuerpflichtige zu diesem Kind in keinem Kindschaftsverhältnis steht und daher diesem Kind gegenüber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wird aus Vereinfachungsgründen typisierend unterstellt, dass der Unterhaltsbedarf dieses Kindes in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt wird.
Dies hat zur Folge, dass das Kind bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt wird.
Berechnung des Mindestunterhaltsbedarfs für Kinder
Der Mindestunterhalt für Kinder bemisst sich nach dem Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag ist für jeden Elternteil zu berücksichtigen. Da Kinder in unterschiedlichen Altersstufen unterschiedliche Kosten verursachen, ist lt. BFH § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden. Im § 1612a BGB ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geregelt, den diese als Barunterhalt von dem Elternteil fordern können, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben.
Jahr |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
2024 |
jährlich 3.306 EUR |
monatlich 275,50 EUR |
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Altersstufe |
Mindestunterhalt in % des doppelten KFB |
0–6 |
87 % |
ggf. Zwölftelung |
7–12 |
100 % |
ggf. Zwölftelung |
ab 13 |
117 % |
ggf. Zwölftelung |
Kindergeld in 2024
Anzahl der Kinder |
monatliches Kindergeld in EUR |
Jedes Kind |
Januar-Dezember: 250 : 2 = 125 pro Elternteil |
Mindestunterhalt für ein Kind
Ein Kind feiert am 2.7.2024 seinen 6. Geburtstag.
Wie errechnet sich der Mindestunterhalt für dieses Kind im Jahr 2024?
Das 6. Lebensjahr des Kindes wird im Juli vollendet. Also ist ab Juli der Unterhalt der höheren Altersstufe maßgeblich.
6 Monate × 275,50 EUR × 2 Elternteile × 87 % = 2.876,22 EUR
6 Monate × 275,50 EUR × 2 Elternteile × 100 % = 3.306 EUR
Summe = 6.182,22 EUR
Der Mindestunterhalt für dieses Kind beträgt 6.183 EUR (aufgerundet).