Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.
Praxis-Beispiel: Berufsgenossenschaft – freiwilliger Beitrag und Pflichtbeitrag
Herr Huber beschäftigt einen Arbeitnehmer, für den er jährlich einen Beitrag von 420 EUR an die Berufsgenossenschaft zahlt. Herr Huber ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und zahlt dafür einen Betrag von 470 EUR. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für den Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten. Für Herrn Huber handelt es sich um Beitragszahlungen für eine Versicherung.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4138/6120 | Beiträge zur Berufsgenossenschaft | 420 | 1200/1800 | Bank | 420 |
4360/6400 | Versicherungen | 470 | 1200/1800 | Bank | 470 |
Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben[1] abzugsfähig.[2] Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.
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