Die Details der Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in der jeweils geltenden Fassung konkretisiert.[1] Der ESRS S2 befasst sich mit dem Thema Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Erfasst sind damit alle Arbeitskräfte, die nicht zur eigenen Belegschaft im Sinne des ESRS S1 gehören.

Thematisch überschneiden sich die Angabepflichten gemäß ESRS S2 damit teilweise mit den Gegenständen des LkSG-Risikomanagements. Letztere sind im Vergleich speziell zum ESRS S2 thematisch allerdings weiter gefasst:

  • Zum einen sind dort auch die Arbeitskräfte im eigenen Geschäftsbereich erfasst; im Rahmen der CSRD wird das durch den ESRS S1 abgedeckt.
  • Zum anderen ist das LkSG nicht auf Risiken und Verletzungen bei Arbeitskräften beschränkt, sondern erfasst auch Risiken und Verletzungen bei sonstigen Stakeholdern. Dies fällt bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung insb. in den Bereich des ESRS S3.
 
Wichtig

Anwendungsbereich der CSRD deutlich weiter gefasst als beim LkSG

Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich ist freilich auch der ESRS S2 (ebenso wie die CSRD insgesamt) weiter gefasst als das LkSG, da wie schon erwähnt die gesamte vor- und nachgelagerte Lieferkette erfasst ist. Diesem Umstand ist im Übrigen auch der ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) geschuldet, der im LkSG wg. der Fokussierung auf den upstream-Bereich der Lieferkette keine Entsprechung findet.

Zur korrekten Einordnung muss der ESRS S2 (ebenso wie die übrigen Standards) darüber hinaus und vor allem zusammen mit den beiden Kernstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, dem ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Angaben) betrachtet werden, die sich u. a. auch zum Thema Wertschöpfungsketten verhalten. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die EFRAG ergänzend zu den ESRS mehrere Implementation Guidances veröffentlicht hat (insb. auch zur Wertschöpfungskette), auf die vorliegend aber nicht näher eingegangen werden soll.[2]

Im Einzelnen ergibt sich damit folgendes:

[1] vgl. Art. 29b der Bilanzrichtlinie, § 289c Absatz 6 HGB-E.
[2] zur weiteren Vertiefung EFRAG IG 2: Value Chain Implementation Guidance, letzter Abruf 12.7.2024.

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