DRSC stimmt vorläufigen Agenda Decisions des IFRS IC zu IAS 38 und IAS 12 zu
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat in seiner November-Sitzung 2019 zwei vorläufige Agenda Decisions getroffen. Diese betrafen IAS 38 und IAS 12. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat hierzu am 14.1.2020 Stellung genommen und stimmt allen (vorläufigen) Entscheidungen zu. Es gibt jedoch auch teils Anmerkungen.
IAS 38 – Bilanzierung von erhaltenen Transferzahlungen für Fußballspieler
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage, inwiefern Transferzahlungen, die ein Fußballverein im Rahmen eines Spielertransfers von anderen Fußballvereinen für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten hat, Umsatzerlöse (IFRS 15) darstellen oder aus dem Abgang eines immateriellen Vermögenswerts „Registrierungsrecht“ (IAS 38) ein Gewinn bzw. Verlust zu erfassen sind.
In der vorläufigen Agenda-Entscheidung stellte das IFRS IC klar, dass es sich bei den vom Verein erhaltenen Transferzahlungen um den Nettoveräußerungserlös für das für diesen Spieler vom Verein nach IAS 38 bilanzierte Registrierungsrecht handelt. Nach IAS 38.113 ist der Abgangserlös (disposal proceeds) netto und erfolgswirksam zu erfassen, als Differenz zwischen Nettoveräußerungserlös (erhaltene Transferzahlung) und dem Restbuchwert. Der Gewinn/Verlust ist kein Umsatz, sondern im sonstigen betrieblichen Ergebnis zu erfassen („the entity does not recognise the transfer payment received, or any gain arising, as revenue applying IFRS 15“).
Für den Fall, dass die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Vereins aber die Weiterentwicklung von Spielern und deren Transfer darstellt, wäre es nach Ansicht des IFRS IC auch denkbar, dass das Registrierungsrecht für einzelne Spieler Vorratsvermögen i. S. d. IAS 2.6 darstellen könnte („it is conceivable that circumstances exist“). Mit der Folge, dass spätere Transfererlöse als Umsatzerlöse zu erfassen wären, sofern der Vertrag im Anwendungsbereich von IFRS 15 ist. Der Abgang des Registrierungsrechts wäre dann als Aufwand der Periode darzustellen, in der die Erlöse anfallen.
Die Entscheidung zu IAS 38 dürfte nach Ansicht des DRSC über den diskutierten Anwendungsfall hinaus eine breite Ausstrahlungswirkung entwickeln. Zusätzlich wird angemerkt, dass wegen der zunehmenden Anzahl und Vielfalt immaterieller Vermögenswerte eine Überarbeitung von IAS 38 geboten scheint.
IAS 12 – Multiple steuerliche Konsequenzen aus der Realisierung des Buchwerts eines Vermögenswerts
Angefragt wurde, wie latente Steuern zu ermitteln sind, wenn sich aus der Realisierung des Buchwerts eines Vermögenswerts mehrfache steuerliche Konsequenzen (multiple tax consequences) ergeben. Im konkreten Fall erwarb ein Unternehmen durch einen Unternehmenserwerb eine Lizenz (intangible gem. IAS 38) mit begrenzter Nutzungsdauer. Die Absicht bestand darin, den gesamten Buchwert der Lizenz durch Nutzung zu realisieren, somit ergab sich ein Restwert von Null. Nach dem lokalen Steuerrecht konnte für Zwecke der Ertragsbesteuerung (income tax) während der Nutzungsphase steuerlich keine Abschreibung geltend gemacht werden. Für Zwecke der Besteuerung durch Veräußerung (capital gains tax) konnten mit Ablauf der Lizenzdauer die ursprünglichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Das IFRS IC schlussfolgerte, dass beide steuerlichen Konsequenzen getrennt für die Ermittlung latenter Steuern zu berücksichtigen sind. Somit ist nach IAS 12 eine zu versteuernde temporäre Differenz aus der Ertragsbesteuerung zu erfassen und auch eine abzugsfähige temporäre Differenz für die Veräußerungsgewinnbesteuerung anzusetzen.
Das DRSC stimmt zwar zu, schlägt jedoch vor, klarer zu formulieren, warum das IFRS IC der Ansicht ist, dass ein capital gains tax zweifellos in den Anwendungsbereich von IAS 12 fällt.
Praxis-Tipp
Die Anmerkungen des DRSC sind nachvollziehbar. Die Ansicht des IFRS IC zur Anfrage zu IAS 38 könnte bei analoger Anwendung eine Vielzahl an Unternehmen betreffen.
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