E-Bilanz: Übergangsfristen für die Zeit nach 2014

Obwohl der Grundstein für die E-Bilanz bereits 2008 gelegt wurde, gelten auch für die kommenden Jahre noch einige Übergangsfristen zur Vermeidung unbilliger Härten. Davon können bestimmte Branchen und steuerbefreite Körperschaften, aber auch Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften profitieren.

Im Rahmen der Übergangsregelung für bestimmte Branchen wird es nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung ermittelt werden. Das bedeutet, dass diese Branchen somit erst in 2016 für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. für das abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016 zur Übermittlung einer E-Bilanz verpflichtet sind. In der Übergangszeit können die Unterlagen weiterhin in Papierform eingereicht werden, wobei eine der Taxonomie entsprechende Gliederung nicht erforderlich ist.

Outbound-Fall versus Inbound-Fall

Diese Regelung, die den betroffenen Unternehmen faktisch einen weiteren Aufschub zur Übermittlung der E-Bilanz um zwei Jahre ermöglicht, gilt zum einen für Betriebsstätten. Dabei sind allerdings die beiden Konstellationen „inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte (sog. Outbound-Fall)“ und „ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (sog. Inbound-Fall)“ zu unterscheiden. Im erstgenannten Outbound-Fall ist für das Unternehmen als Ganzes, das heißt für das Einheitsunternehmen, eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben und dementsprechend auch ein Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übergangsregelung umfasst dabei allerdings nicht das inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte in seiner Gesamtheit; sie gilt lediglich für die auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Ergebnisse.

Die Forderung, eine einzige E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes abzugeben, führt dazu, dass die Mussfelder mit Daten des gesamten Unternehmens zu befüllen sind, wobei der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsmäßigen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens maßgeblich ist. Als problembehaftet könnte sich diese Vorgehensweise für die Fälle erweisen, in denen aufgrund einer getrennten Betriebsstättenbuchführung für die ausländische Betriebsstätte ein vom inländischen Stammhaus abweichender Detaillierungsgrad vorliegt.

In diesen Fällen dürfen die Auffangpositionen genutzt werden, die den Zusatz „soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ enthalten, verwendet werden. Ist demgegenüber eine Zuordnung zu den Taxonomiepositionen möglich, so sind die Ergebnisse des Stammhauses und der Betriebsstätte zusammenzufassen und ein Datensatz ohne Aufteilung zu übermitteln. Für den Inbound-Fall beschränkt sich die Aufstellung und Übermittlung der E-Bilanz nur auf die inländische Betriebsstätte. Die oben erwähnten Auffangpositionen gelten nicht für den Inbound-Fall.

Die spezielle Nichtbeanstandungsregelung gilt ferner auch für steuerbefreite Körperschaften, deren Befreiung sich nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft erstreckt und die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen haben. Die Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz umfasst allerdings nur den steuerpflichtigen Teilbereich. Ebenso fallen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art, die eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen haben, in den Anwendungsbereich der Übergangsregelungen.

Erleichterungen für Personenhandelsgesellschaften

Weitere Ausnahmevorschriften bestehen auch für bestimmte Berichtsbestandteile bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften, die bislang regelmäßig nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet wurden. So ist zum einen für die Mussfelder des Taxonomiebestandteils „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Die Mussfelder dieses Taxonomiebestandteils sind daher erstmals im Jahr 2016 für 2015 (bzw. für das abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016) verpflichtend zu übermitteln. Die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung hat dann gesellschafterbezogen zu erfolgen, sodass letztlich für jeden Gesellschafter gesondert die Entwicklung des Kapitalkontos darzustellen ist.

In der Übergangszeit kann jedoch nicht gänzlich auf die Darstellung der Kapitalkontenentwicklung verzichtet werden. Sofern in der Übergangsphase keine freiwillige Übermittlung des Berichtsbestandteils erfolgt, wird in der Bilanz eine Belegung der nach Gesellschaftergruppen (persönlich haftende Gesellschafter bzw. Kommanditisten) zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung im Eigenkapital erwartet. Sollte in der Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil dennoch eingereicht werden, müssen lediglich die Positionen auf der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“/ „Kapitalanteile der Kommanditisten“ verpflichtend übermittelt werden; die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert übermittelt werden.

Eine Nichtbeanstandungsregelung findet sich ebenfalls für die grundsätzlich in einem gesonderten Datensatz zu übermittelnden Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Demnach wird es für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. Folglich findet auch während der Übergangsphase eine elektronische Übermittlung statt, sodass die entsprechenden Erleichterungen bezüglich der Anwendung der Taxonomie sowie der gesonderten Übermittlung bestehen.


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