Kauf eines Leasing-Fahrzeugs buchen
Im Leasingvertrag wird regelmäßig festgehalten, welche Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit bestehen. Es kann vereinbart werden, dass
- die Miete verlängert wird,
- das Fahrzeug zurückgegeben oder
- vom Leasingnehmer gekauft werden kann.
Herstellerbanken bieten häufig an, das Fahrzeug zu übernehmen. Das heißt, der Händler übernimmt das Fahrzeug ggf. zum kalkulierten Restwert.
Andienungsrecht des Leasinggebers
Unabhängige Leasinggesellschaften haben regelmäßig kein Interesse daran, das Fahrzeug zu übernehmen und zu verwerten. Die Leasinggesellschaft vereinbart dann in der Regel, dass am Ende der Leasingzeit die Miete verlängert werden kann oder das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert übernommen werden muss (= Andienungsrecht). Das bedeutet, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit zu einem vorher vereinbarten Kaufpreis zu erwerben. Das heißt, der Unternehmer muss am Ende der Leasingzeit den vereinbarten Betrag zahlen, selbst wenn er den Pkw anderswo billiger erwerben könnte.
Wird der Restwert niedrig kalkuliert, zahlt der Unternehmer eine höhere Sonderzahlung oder höhere monatliche Leasingraten. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist also nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (oder eine von ihm bestimmte Person) die Möglichkeit hat, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zum niedrigen Restwert zu übernehmen. Bei unabhängigen Leasinggesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen werden. Der Unternehmer kann dann das Fahrzeug privat oder als Firmenwagen erwerben.
Privater Kauf des Leasingfahrzeugs nach Vertragsende
Während der Leasingzeit zieht der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Kann der Unternehmer oder sein Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven (= Differenz zwischen vereinbartem Restwert und tatsächlichem Wert) nicht im Privatvermögen (Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12). Nach diesem BFH-Urteil ist in Höhe dieser Differenz ein Wirtschaftsgut auszuweisen (Buchung: Wirtschaftsgut an außerordentlichem Ertrag). Unabhängig von den Vereinbarungen im Leasingvertrag kommt es nur darauf an, dass die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zum niedrigen Restwert zu übernehmen. Es reicht in diesem Zusammenhang aus, wenn davon auszugehen ist, dass die Leasinggesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen wird.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-Pkw ab und vereinbart einen Restwert von 7.200 EUR. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 11.000 EUR hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben abgezogen. Der Unternehmer muss daher wie folgt rechnen:
private Übernahme bei Vertragsende für | 7.200 EUR (netto) |
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme | 11.000 EUR (netto) |
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen | 3.800 EUR |
Die Buchung ist am Ende der Leasingzeit vorzunehmen, sobald klar ist, dass der Unternehmer oder eine von ihm bestimmte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen wird. Ist der Verkauf abgeschlossen, wird das Wirtschaftsgut privat entnommen.
Praxis-Tipp:
Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.
Kauf des Leasingfahrzeugs nach Vertragsende als Firmenwagen
Kauft der Unternehmer am Ende der Laufzeit das Leasingfahrzeug, erwirbt er ein gebrauchtes Fahrzeug. Dieser Vorgang ist getrennt vom vorweglaufenden Leasingvertrag zu behandeln. Wenn der Unternehmer diesen Gebraucht-Pkw für betriebliche Zwecke verwendet, weist er ihn in seinem Anlageverzeichnis aus.
Konsequenz ist, dass die Anschaffungskosten (Leasing-Restwert) des gebrauchten Pkw über die verbleibende Restnutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Die Restnutzungsdauer ist nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für gebrauchte Fahrzeuge gelten. Würde die Differenz zwischen vereinbarten Restwert und tatsächlichem Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs als Wirtschaftsgut erfasst, müsste dieses (ebenso wie der Firmenwagen) über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Abgesehen vom Zeitpunkt stellt sich dasselbe Ergebnis ein, wenn nur Erwerb des Pkw mit dem niedrigen Restwert gebucht wird.
Rückgabe des Leasingfahrzeugs
Vorsicht ist geboten, wenn der Unternehmer das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit über die Leasinggesellschaft an den Händler zurückgibt. In dieser Situation sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass er mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt. Ist der Veräußerungserlös höher als der kalkulierte Restwert, wird dieser Gewinn in der Regel zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber aufgeteilt. Der Leasingnehmer darf allerdings aus steuerlichen Gründen nicht mehr als 75% vom Mehrerlös erhalten. Leasinggesellschaft und Händler sind unterschiedliche Unternehmen. Kauft z. B. der Händler den Pkw zum kalkulierten Restwert von der Leasinggesellschaft, geht der Leasingnehmer leer aus, selbst wenn der Händler den Pkw anschließend mit Gewinn verkauft.
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