Die Änderungen des DRS 21 im Überblick


Änderungen des DRS 21

Mit der Überarbeitung des DRS 21 kommen zahlreiche Änderungen auf Unternehmen zu, die für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend zu beachten sind.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Die bedeutendste Änderung betrifft die feste Zuordnung von erhaltenen Zinsen und Dividenden in den Cashflow aus Investitionstätigkeit sowie gezahlten Zinsen und Dividenden in den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Damit entfallen die bisher bestehenden Ausweiswahlrechte.

  • Für die Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit erlaubt DRS 21 weiterhin die indirekte Methode. Dabei soll grundsätzlich vom Periodenergebnis ausgegangen werden, allerdings ist auch eine andere Rechengröße als Ausgangsbasis zulässig.
  • Die Angaben zu Vergleichszahlen der Vorperiode werden nur noch empfohlen.
  • Der für die Kapitalflussrechnung zu Grunde liegende Finanzmittelfonds ist nach DRS 21.33 der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Dabei sind nun auch jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, nach DRS 21.34 in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.
  • Im Vergleich zum Entwurf (E-DRS 28) und DRS 2 wurden zudem einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen, Definitionen angepasst und neue Definitionen eingefügt.
  • Die Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen ist dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.45).
  • Es wird nunmehr klargestellt, dass Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen bzw. Zuwendungen dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 21.49).

Zusammenfassende Bewertung

Der ganz große Wurf ist dem DRSC mit der Überarbeitung von DRS 2 nicht gelungen. Es finden sich zahlreiche Wiedersprüche bzw. Inkonsistenzen. Durch die bedenkliche Verengung des Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit auf den betrieblichen Bereich durch die Aussonderung der erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden werden sich erheblich Veränderungen in der Aussage der Kapitalflussrechnung ergeben.

Analysten werden umfangreiche Aufbereitungsmaßnahmen durchführen müssen, um einen Cashflow aus operativer Tätigkeit zu ermitteln und somit auch die Leistungen des Finanzmanagements einschätzen zu können.

Schlagworte zum Thema:  DRSC, Cashflow, IFRS