Steuern in der Handelsbilanz
Hinweis
Das veröffentliche Schreiben des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt keinen Standard dar, so dass seine Beachtung nicht zwingend ist. Da es Aufgabe des HFA ist, für eine einheitliche Behandlung von Rechtsfragen in der Rechnungslegung und Prüfung zu sorgen, müssen im Einzelfall jedoch schon gute Gründe bestehen, von der Rechtsansicht des HFA abzuweichen. Wendet man die Rechtsansicht hingegen an, ergeben sich grundsätzlich keine Probleme mit der Behandlung von Steuerforderungen bzw. Steuerverbindlichkeiten in einer gesetzlichen Abschlussprüfung. Insofern ist es ratsam, wie vom HFA vorgegeben, zu verfahren. Zu beachten ist, dass die Behandlung in einem nach den internationalen Standards IFRS aufgestellten Jahresabschluss von der Behandlung nach HGB abweichen kann. Kritisch ist allerdings anzumerken, dass zwar die Aussagen bezüglich der Aktivierung recht eindeutig sind, die Aussagen im Hinblick auf die Passivierung von Steuern jedoch recht vage erscheinen und nur bedingt für die Praxis hilfreich sein.
Rechtliche Grundlagen
Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht nach § 38 AO, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz eine (steuerliche) Leistungspflicht knüpft. Hierbei entsteht die Steuer in der zutreffenden Höhe, so dass man der Ansicht sein könnte, bei einem Steuerbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde, wäre nur eine Rückstellung in der vom Steuerpflichtigem für zutreffend gehaltenen Höhe zurück zu stellen. Dem ist aber nicht so, da sich auch aus einem falschen bzw. angefochtenen Steuerbescheid eine Zahlungsverpflichtung ergibt. Diese Zahlungsverpflichtung erlischt nach § 47 AO durch Erfüllung.
Zentrale Aussage des HFA des IDW
Die zentralen Aussagen des HFA zur Bilanzierung bestrittener Steuerforderungen bzw. Steuerschulden im Jahresabschluss nach HGB lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Frage, ob in einem Einspruchs- oder Klageverfahren eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige also die Steuer derzeit nicht zahlen muss, hat keinen Einfluss auf die Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme für die Steuer.
- Nach Ansicht des HFA kommt im handelsrechtlichen Jahresabschluss eine Behandlung vergleichbar nach IFRS nicht in Betracht, da dort bei bestrittenen Steuerzahlungen eine Forderung an das Finanzamt zu aktivieren ist.
- Im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist hingegen ein Steuererstattungsanspruch regelmäßig erst dann zu aktivieren, wenn der angegriffene Steuerbescheid geändert oder aufgehoben wurde. Nur in Ausnahmefällen, etwa in den Fällen einer offenbaren Unrichtigkeit im Steuerbescheid kann zuvor eine Aktivierung in Betracht kommen. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Finanzamt in Kenntnis der abweichenden Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen die Steuer festgesetzt hat.
- Eine bestrittene Steuerschuld ist stets als Rückstellung und nicht als Verbindlichkeit auszuweisen.
- Bezüglich der Passivierung einer Steuerrückstellung vertritt der HFA des IDW die Auffassung, dass nicht stets zwingend eine Steuerrückstellung in der Höhe zu bilden ist, die vom Finanzamt im Steuerbescheid unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens festgesetzt wurde. Begründet wird dies damit, dass dann stets die Auffassung des Finanzamts über die des Steuerpflichtigen gestellt wird. Die Bildung einer Steuerrückstellung hat vielmehr nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zur Passivierung von Rückstellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu erfolgen.
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