Vorjahreszahlen und Änderungen des Konsolidierungskreises im Konzernabschluss nach HGB
Sie ersetzt die IDW Stellungnahme „Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises“ und berücksichtigt die Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
IDW RS HFA 44 enthält die folgenden zentralen Aussagen:
Ändert sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich, sind im Konzernabschluss zusätzliche Angaben aufzunehmen, um eine Vergleichbarkeit im Zeitablauf herzustellen. Zu- und Abgänge von einbezogenen Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen sind wesentlich, wenn sie die Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erschweren. Dagegen stellen Änderungen im Kreis der assoziierten Unternehmen keine Änderung des Konsolidierungskreises dar.
Die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr kann entweder durch quantitative Angaben im Konzernanhang (Auswirkungen auf die wichtigsten Bilanz- und GuV-Posten) oder durch die Angabe angepasster Vorjahresbeträge in einer zusätzlichen dritten Spalte (sog. Drei-Spalten-Form) hergestellt werden.
Entsteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis erstmals im Geschäftsjahr durch Erwerb von mindestens einem wesentlichen Tochterunternehmen oder wird erstmals ein Konzernabschluss und -lagebericht aufgestellt, weil das Mutterunternehmen bislang von der Pflicht zur Konzernrechnungslegungspflicht befreit war, besteht keine Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen.
Entsteht oder endet die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens im Lauf des Geschäftsjahres, ist eine Aufteilung der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens erforderlich, da diese in der Konzern-GuV nur insoweit erfasst werden dürfen, als sie auf die Zeit der Konzernzugehörigkeit des Unternehmens entfallen. Sind die Aufwendungen und Erträge unwesentlich, darf von einer Aufteilung und anteiligen Einbeziehung abgesehen werden.
Für Zwecke der Erstkonsolidierung ist bei abweichendem Bilanzstichtag des Tochter- bzw. Gemeinschaftsunternehmens ein Zwischenabschluss aufzustellen. Eine entsprechende Pflicht besteht dagegen nicht bei einem unterjährigen Abgang eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens. Im Fall einer unterjährigen Entkonsolidierung dürfen die auf den Konzern entfallenden Aufwendungen und Erträge abhängig von der Einschätzung des weiteren Geschäftsverlaufs vereinfachend geschätzt werden.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
-
IASB veröffentlicht Entwurf mit gezielten Verbesserungen an IAS 37
21.11.2024
-
ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für die Berichtssaison 2024
21.11.2024
-
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
20.11.2024
-
Risikobetrachtungen und Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ESMA Prüfungsschwerpunkte 2024
20.11.2024
-
IDW sieht auch viele öffentliche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet
19.11.2024
-
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – ISSA 5000 und CEAOB-Leitlinien verabschiedet
05.11.2024
-
BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
-
Diskussionen um das CSRD-Umsetzungsgesetz
30.10.2024
-
EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
28.10.2024
-
IASB schließt die Überprüfung von IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" ab
17.10.2024