Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

C. Schwellenwerte

Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 7

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Einzelkaufleute werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- ebenso wie Bilanzierungspflicht (nebst Inventurpflicht) befreit, wenn sie kumulativ nicht mehr als 80.000 EUR (zuvor: 60.000 EUR) Jahresüberschuss und nicht mehr als 800.000 EUR (zuvor: 600.000 EUR) UE erzielen. Mit dem sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) ist der Zusatz "jeweils" zu den Jahresüberschuss- und Umsatzangaben eingeführt worden. Hierdurch soll(te) klargestellt werden, dass für die Schwellenwerte nicht die aufgerechneten Beträge von zwei aufeinander folgenden GJ maßgeblich sind, sondern vielmehr auf die letzten zwölf Monate vor dem Abschluss des GJ abzustellen ist (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 56). Die signifikante Anhebung besagter Schwellenwerte im Zuge des sog. Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108, S. 1ff.) diente dabei der allg. inflationsbedingten Anpassung sowie der weiteren Bürokratieentlastung von Einzelkaufleuten, deren Umsatzvolumen und Jahresüberschuss verhältnismäßig gering sind (vgl. BT-Drs. 20/8628, S. 221). Parallel dazu wurden auch die Schwellenwerte in § 141 AO entsprechend angehoben. Gemäß Art. 92 EGHGB ist § 241a Satz 1 in der ab dem 28.03.2024 maßgeblichen Fassung erstmals auf ein nach dem 31.12.2023 begonnenes GJ anzuwenden.

 

Rn. 8

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Bereits nach der RegB zum BilMoG wurde durch § 241a eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO vollzogen, ohne diese Vorschrift allerdings unmittelbar in Bezug zu nehmen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 46). Folge der fehlenden Übereinstimmung sei – so der Gesetzgeber, dass § 141 AO und § 241a in ihrer Anwendung in Randbereichen nicht vollständig kongruent sind. Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Unterschreiten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
    1
  • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
    1
  • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
    1
  • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
    1
  • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
    1
  • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren