Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzungsentnahmen von mehr als 50 %

Praxis-Hinweis: Die 1%-Methode kann bewirken, dass die Nutzungsentnahme höher als 50% der Gesamtkosten ist
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 15.5.2018, X R 28/15) ist nicht wirklich überraschend. Zwar handelt es sich bei der 1%-Regelung um eine recht grobe Typisierung. Allerdings ist ein Steuerpflichtiger eben nicht zwingend verpflichtet, diese Regelung anzuwenden, sondern es bleibt ihm unbenommen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies kann denn auch nur der Hinweis sein, wenn die Anwendung der 1%-Regelung im Einzelfall als unbillig empfunden wird. Zwar soll hierbei nicht verkannt werden, dass die Führung eines Fahrtenbuchs oftmals als lästig empfunden wird. Auch sind in der Vergangenheit teils überzogene Anforderungen durch die Finanzverwaltung an die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs gestellt worden. Digitale Lösungen helfen hier aber unter Umständen. Die Anwendung der pauschalen 1%-Regelung ist sicherlich bequemer, aber pauschale bzw. typisierende Regelungen beinhalten eben immer auch Unschärfen. Deshalb muss es entgegen der Auffassung des Klägers auch hingenommen werden, dass die Nutzungsentnahme 50% der Gesamtkosten übersteigt. Eine Deckelung gibt es hierbei nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Höhe der Gesamtaufwendungen (BMF-Schreiben v. 18.11.2009, BStBl. I 2009, S. 1326, Tz. 18).
Gebrauchter Pkw - Begrenzung der Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtkosten beantragt
Der Kläger war ein Immobilienmakler, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Streitjahr 2009 hatte er im Betriebsvermögen einen gebraucht erworbenen Pkw, den er auch privat nutzte. Der Bruttolistenpreis betrug rund 64 TEUR. Die Gesamtkosten des Pkw betrugen laut Kläger rund 11 TEUR, von diesen setzte er 50% als privaten Nutzungsanteil an, ohne ein Fahrtenbuch zu führen. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung wandte das Finanzamt die 1%-Regelung an und ermittelte einen privaten Nutzungsanteil von jährlich 7,6 TEUR. 80% dieses Anteils unterwarf das Finanzamt der Umsatzbesteuerung und sah die Umsatzsteuer als nicht abziehbar an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren führte der Kläger im Verfahren vor dem FG an, die Nutzungsentnahme sei auf 50% der Gesamtkosten zu begrenzen. Er drang mit dieser Argumentation aber nicht durch.
Keine Begrenzung möglich
Auch die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg. Die private Nutzungsentnahme des vom Kläger betrieblich genutzten Pkw ist nach der eindeutigen Rechtslage nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Bezüglich dieser Bestimmung gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Begrenzung der Nutzungsentnahme auf 50% der angefallenen Gesamtaufwendungen sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Begrenzung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Dies gilt insbesondere deswegen, als Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, ein Fahrtenbuch zu führen und auf diese Weise die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
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