Abzug der Kinderbetreuungskosten bleibt beschränkt

In einem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine Auffassung: Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Kinderbetreuungskosten beschränkt. Jetzt muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen.

Die Kosten für die Betreuung von Kindern sind steuerlich abzugsfähig, aber immer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So war es auch in einem aktuellen Streitfall, der sich auf den Veranlagungszeitraum 2008 bezieht. Bei der damaligen Gesetzeslage standen verheirateten Eltern folgende Wege offen:
• Abzug der Kosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten für Kinder bis 14 Jahre, wenn beide Eltern erwerbstätig waren. Der Abzug war aber auf zwei Drittel der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro begrenzt.
• Zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben, höchstens 4.000 EUR je Kind im Alter zwischen drei und sechs Jahren; des Weiteren für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere in Ausbildung oder krank war oder wenn sich beide Elternteile in Ausbildung befanden oder krank waren.
• Außergewöhnliche Belastung bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder eines Kindes.
• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 Prozent höchstens 600 EUR).
Besondere Konstellation im Streitfall
Dem aktuellen Streitfall lag eine besondere Konstellation zugrunde. Die Eheleute hatten drei Kinder unter vier Jahren, nur der Ehemann war berufstätig, und für die Betreuung der Kinder hatten sie zusätzlich ein Au-Pair-Mädchen engagiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machten sie folgende Betreuungskosten geltend: 2.325 Euro Kindergartenbeiträge, 662 Euro für eine Spielgruppe und 3.842 Euro für das Au-Mädchen. In Summe machte das 6.829 Euro.
Mit Blick auf die Gesetzeslage machte das Finanzamt aber eine andere Rechnung auf. Zwar berücksichtigte es die Kosten für den Kindergarten und die Spielgruppe vollständig (2.987 Euro), die Kosten für das Au-Pair-Mädchen in des nur zu einem Drittel (1.280 Euro). Vom der gesamten Summe von 4.267 Euro ließ es wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben nur zwei Drittel als Sonderausgaben zu, also 2.844 Euro. Für die Au-Pair-Ausgaben gestand das Finanzamt zudem noch Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung (600 EUR) zu.
Die Eltern waren aber weder mit dieser Rechnung noch der Begründung einverstanden und klagten auf volle Anerkennung der Au-Pair-Aufwendungen. Außerdem meldeten sie Zweifel an, ob die Beschränkung des Abzugs der Kosten verfassungsgemäß ist.
Entscheidung
Vor Gericht hatten sie aber keinen Erfolg. So stellte sich der Bundesfinanzhof in der Revision hinter die Auffassung des Finanzamts (Urteil v. 14.11.2013, III R 18/13). Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine volle Anerkennung der Ausgaben hätten nicht vorgelegen: Die Eheleute seien nicht beiderseits berufstätig und nur das im Dezember 2004 geborene Kind sei zwischen drei und sechs Jahre gewesen. Zudem sei auch keine Haushaltshilfe erforderlich gewesen, da die Ehefrau weder in Ausbildung noch krank gewesen sei.
Nach Auffassung des BFH sind die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Einschränkungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ebenfalls nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Zum einen blieben die Au-Pair-Kosten nicht völlig außen vor, da sie im Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf mit berücksichtigt seien. Zum anderen sei der Gesetzgeber berechtigt, den Abzug aus Vereinfachungsgründen auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen. Die mit der Beschränkung verbundenen Härten hätten die Steuerpflichtigen hinzunehmen.
Praxistipp
Mit seiner Entscheidung bekräftigte der BFH seine bisherige Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. In einem früheren Urteil (III R 80/09) hatte er allerdings darauf hingewiesen, dass bei einer größeren Zahl minderjähriger Kinder und Erwerbstätigkeit eines Elternteils ein unabweisbarer Bedarf an Fremdbetreuung entstehen könne. Für den Streitfall räumte er einen solchen Bedarf allerdings nicht ein. Deswegen wird sich jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde der Kläger (Az. BVerfG: 2 BvR 2454/12) mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Gesetzgeber weitere Gründe für den Abzug von Kinderbetreuungskosten zulassen muss. Betroffene Steuerpflichtige sollten in ähnlich gelagerten Fällen das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung beantragen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte auch Folgen für die seit 2012 geltenden Regeln zu Kinderbetreuungskosten haben. Zwar wurde die bis dahin geltende Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kosten abgeschafft. Aber die Abzugsvoraussetzungen (Höchstbetrag, Altersgrenze) entsprechen weitgehend der früheren Rechtslage, sodass sich auch hier die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen könnte.