AfA-Befugnis eines Nichteigentümer-Ehegatten

Praxis-Hinweis: Beachtung der Formalien
Das Urteil führt vor Augen, dass es bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto von Eheleute der Einhaltung von gewissen Formalien bedarf, wenn erreicht werden soll, dass Zahlungen von diesem Konto nicht automatisch einem Ehegatten zugerechnet werden sollen. Der BFH hat nämlich bereits vor Jahren entschieden, dass bei einem sog. Oder-Konto die Zahlungen automatisch demjenigen Ehegatten zuzurechnen sind, der den Betrag geschuldet hat, wobei es nicht darauf ankommen soll, aus welcher Quelle das Geld auf dem Konto stammt. Ob dies so immer richtig ist, mag bezweifelt werden, Steuerpflichtigen bleibt jedoch nichts anderes übrig, als eine solche Vereinbarung zu treffen, wenn die Rechtsprechung des BFH nicht zum Tragen kommen soll. Hätten die Kläger im Urteilsfall eine solche Vereinbarung gehabt, hätte der Ehemann unter Umständen einen Teil der Anschaffungskosten im eigenen Interesse getragen. Dann wäre die Entscheidung des BFH voraussichtlich anders ausgefallen.
Sachverhalt: Fremdfinanziertes Grundstück
Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In 2001 erwarben die Kläger gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung nahm die Ehefrau ein Darlehen auf, der Ehemann verbürgte sich für diese. Die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Kläger. Nach dem Erwerb des Gebäudes teilte die Ehefrau das Gebäude in Wohnungseigentum auf und vermietete eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung an den Ehemann zur betrieblichen Nutzung. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend, die Ehefrau erklärte die Mieteinnahmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens über die Anerkennung des Mietverhältnisses machte der Ehemann dann die Schuldzinsen für das Darlehen, Gebäudeabschreibung und Erhaltungsaufwendungen im Hinblick auf die betrieblichen Räume als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht gab der Klage insofern statt, ließ aber die Revision zum BFH zu.
Begründung der Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des FG Düsseldorf bereits aus verfahrensrechtlichen, hier nicht weiter darzustellenden, Gründen auf. Aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen sei, so der BFH, die Vorentscheidung nicht zutreffend. Entscheidend für die Berechtigung zur Geltendmachung der AfA sei, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trage. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit. Hiernach dürfe der Ehemann die AfA nicht geltend machen, da er die Aufwendungen nicht getragen habe. Der maßgebliche Gebäudeteil habe allein im Eigentum der Ehefrau gestanden, der Ehemann habe lediglich ein Nutzungsrecht gehabt. Das Darlehen zur Finanzierung habe allein die Ehefrau aufgenommen, die Zahlungen zur Tilgung des Darlehens seien von einem gemeinsamen Konto der Eheleute getätigt worden. Bei einem solchen Konto sei mangels besonderer Vereinbarungen davon auszugehen, dass die Zahlungen für Rechnung desjenigen geleistet wurden, der den Betrag schulde. Dies sei hier die Ehefrau. Es sei nicht erheblich, woher die Mittel auf dem Konto stammen würden. Hiernach sei allein die Ehefrau zur Geltendmachung der AfA befugt gewesen.
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