Arbeitszimmer – Zumutbar, erforderlich oder nichts von beidem
Wenn Sie ein Büro daheim haben, können Sie die Kosten dafür nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hier gibt es zwei Varianten, wann Sie Ihr Homeoffice steuerlich ansetzen können:
- Der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer.
Die Folge: Sie dürfen die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt ansetzen. Allerdings müssen Sie alle Tätigkeiten, die für Ihren Beruf prägend sind, daheim erledigen. Der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit im Homeoffice gibt lediglich Hinweise, ist aber nicht entscheidend. - Außer dem Homeoffice haben Sie keinen anderen Platz zum Arbeiten.
Wer kein anderes Büro hat als das Zuhause, darf die anteiligen Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Dies ist kein Pauschbetrag, die Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Wann genau kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen häufig schwer abzugrenzen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ jeder Arbeitsplatz ist, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings muss der Steuerpflichtige den Platz auch im erforderlichen Umfang und in der notwendigen Art und Weise nutzen können.
Praxisbeispiel: Praxisräume und häusliches Arbeitszimmer
Dass Schreibtisch nicht gleich Schreibtisch ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 4 K 362/15). Ein Logopäde hatte eine Praxis für seine Behandlungen angemietet, machte aber zugleich in seiner Steuererklärung die Ausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Begründung: Die Praxis sei allein für die Behandlung von Patienten ausgestattet und nicht als Büro nutzbar. Zudem sei der Datenschutz nicht gewährleistet, wenn er Verwaltungstätigkeiten und Abrechnungen während laufender Behandlungen erledige.
Das Finanzamt sah das anders: Es sei dem Kläger auch zumutbar, seine schriftlichen Tätigkeiten gegebenenfalls außerhalb der Praxisöffnungszeiten dort abzuarbeiten. Dass der Logopäde die vorhandenen Räume aus praktischen Gründen nicht nutze, sei irrelevant. Dem widersprach das Finanzgericht. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, dass er seine Bürotätigkeiten in den Praxisräumen erledige. Dagegen spreche bereits die nicht unerhebliche Entfernung sowie die Tatsache, dass sich der Logopäde gar nicht regelmäßig vor Ort aufhalte. Die Behandlungen würden von drei Angestellten vorgenommen, in dieser Zeit sei der Kläger im Krankenhaus tätig.
Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass es dem Betroffenen nicht unbeschränkt möglich sei, über einen längeren Zeitraum die Praxis für seine Verwaltungs- und Bürotätigkeiten zu nutzen. Das offene Konzept erschwere die zu wahrende Vertraulichkeit. Die Richter betrachteten es außerdem als unzumutbar, den Logopäden darauf zu verweisen, die Arbeit am Abend oder am Wochenende zu erledigen. „Insoweit führt auch ein Vergleich mit angestellten Arbeitskräften zum Ergebnis, dass diese außerhalb der üblichen Arbeitszeiten betriebliche Räume in der Regel nicht nutzen können.“ Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Praxistipp: Computer, Schreibtisch oder Bücherregal ansetzen
Treffen die Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ihnen nicht zu, haben Sie immer noch die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände in Ihrem Büro als Arbeitsmittel anzusetzen. Denn diese Kosten können Sie auch dann steuerlich geltend machen, wenn Sie die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer nicht abziehen dürfen. Auf diese Weise können Ausgaben für das heimische Büro – etwa für den Schreibtisch, das Bücherregal oder den Computer – doch noch bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
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