Doppelte Haushaltsführung – Möbel und Hausrat zu 100 % abziehbar

Praxis-Hinweis: Betroffene sollten prüfen, ob Änderung der Steuerfestsetzungen noch möglich ist
Diese Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17) ist höchst erfreulich für Personen, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müssen. Darüber hinaus ist das Urteil des BFH aber auch in vollem Umfang zutreffend, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Seit der umfassenden Reform des steuerlichen Reisekostenrechts im Jahr 2013 dürfen als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Hierbei ist jedoch der Betrag auf höchstens 1 000 EUR im Monat begrenzt. Das Gesetz spricht aber eindeutig von den Kosten der Nutzung der Unterkunft, nicht von allen Kosten, die im Zusammenhang mit der Führung des zweiten Haushalts stehen. Insofern sind Aufwendungen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Unterkunft stehen, nicht gedeckelt.
Damit fallen unter die Deckelung nur die Bruttokaltmiete und die Mietnebenkosten. Ist die Zweitwohnung erworben worden, fallen hierunter insbesondere
- die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie
- etwaige Fremdkapitalzinsen.
Betroffene Steuerpflichtige sollten zunächst überprüfen, ob in der Vergangenheit erlassene Steuerbescheide, die unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung bislang vertretenen Rechtsauffassung ergangen sind, noch geändert werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden oder gegen die Steuerfestsetzung ein Einspruch erhoben wurde, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Ist eine Änderung einer Steuerfestsetzung noch möglich, sollte zeitnah ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung unter Hinweis auf das BFH-Urteil gestellt werden. Diesem Antrag sollten die Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen beigefügt werden.
Finanzgericht gewährte vollen Abzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung
Der Kläger hatte im Streitjahr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen für die Miete, die Nebenkosten zur Miete und die Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbststständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der aktuellen Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Betrag begrenzt ist. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, so dass der Kläger sich an das FG wandte, das ihm die Geltendmachung der Werbungskosten in vollem Umfang gewährte. Das Finanzamt wandte sich daraufhin im Wege der Revision an den BFH.
BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts
Dieser wies jedoch die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf als unbegründet ab. Der BFH bestätigte damit die Auffassung des FG in vollem Umfang. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 EUR gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
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