Vorsteuerabzug erleichtert
Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der BFH mit dem Urteil vom 1.3.2018 (BFH, Urteil v. 1.3.2018, V R 18/17) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Personenkraftwagen entschieden.
Praxis-Hinweis: Zeitpunkt von Lieferung und Leistung – Gesamtzusammenhang maßgebend
Das Umsatzsteuerrecht verlangt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Diese Bestimmung hat der BFH weit zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt, denn es soll ausreichend sein, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, wann die Lieferung erfolgt ist. Gleichwohl sollten sich Steuerpflichtige nur im Notfall auf diese durchaus positive Auslegung des BFH verlassen. Besser ist es, auf eine saubere Erfüllung aller für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zu achten, um dem Finanzamt erst gar keine Angriffsfläche zu bieten.
Das Umsatzsteuerrecht ist und bleibt sehr formal. Das zeigt auch der zweite Aspekte des Urteils. Allgemeine Leistungsbeschreibungen für erbrachte Leistungen reichen nämlich nicht aus, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Es ist deshalb in jedem Fall darauf Wert zu legen, dass die Beschreibung der erbrachten Leistung hinreichend konkret ist – was auch immer das im Einzelfall ist. Dieser stetig zunehmende Formalismus im Umsatzsteuerrecht ist zu bedauern, Unternehmer müssen sich jedoch darauf einstellen.
Die Steuernummer und der Lieferzeitpunkt waren auf der Rechnung nicht angegeben
Die Klägerin nahm den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch. Die ihr erteilten Rechnungen enthielten jedoch insbesondere keine Angaben zur Steuernummer des Lieferanten und zum Lieferzeitpunkt, was im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beanstandet wurde. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen auch im Einspruchsverfahren. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte dann jedoch Erfolg, es ließ aber die Revision zum BFH zu, die vom Finanzamt auch eingelegt wurde.
BFH: Großzügige Auslegung des Vorsteuerabzugs
Der BFH hob auf die Revision das Urteil des FG auf, da zu Unrecht der Vorsteuerabzug aus Leistungen gewährt wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der BFH keine hinreichende Beschreibung der erbrachten Leistungen.
Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn
- nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist,
- dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde,
- in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Er sah es als branchenüblich an, dass zeitnah mit der Lieferung der Fahrzeuge auch die Rechnungsstellung erfolgt. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i.S.v. § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.
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