Corona-Soforthilfen – Folgen bei nicht berechtigtem Bezug
Praxis-Hinweis zu Corona-Soforthilfen: Unternehmer sollten Ihren Liquiditätsbedarf prüfen
Für Soloselbständige und kleine Unternehmen, bei denen es aufgrund von Corona zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten z.B. durch Geschäftsschließungen oder Umsatzrückgang kam, boten Bund und Länder in den vergangenen Wochen die Möglichkeit der Antragstellung einer Soforthilfe. Der einmalige Zuschuss i.H.v. bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR konnte für 3 Monate beantragt werden und dient der Deckung von Liquiditätslücken bedingt durch die (weiter) laufenden Fixkosten.
Abgedeckt werden soll der betriebliche Bedarf des Unternehmers. Die Hilfe knüpft zwar an diverse Bedingungen, welche auch durch länderbedingte Sonderregelungen bestimmt sind, sollte aber möglichst schnell an die Unternehmen gelangen. Um dies gewährleisten zu können, blieben bürokratische und langwierige Prüfverfahren, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, vor der Gewährung und Auszahlung der Soforthilfe aus. Stattdessen versicherten Antragsteller im Antrag an Eides statt, dass sie alle Voraussetzungen erfüllten.
Soforthilfe nur bei Unternehmenskrise durch Corona
Nicht gedacht ist die Soforthilfe für Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.
Auch Unternehmen, die zwar Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, aber dennoch ihre regelmäßigen betrieblichen (Fix-)Kosten durch die Einnahmen decken können, sind nicht die Adressaten der Soforthilfe. Je nach Bundesland ist so z.B. auch fest geregelt, dass betriebliche Rücklagen zunächst aufzubrauchen sind, da bei Bestehen solcher ein Bezug von Soforthilfen unzulässig ist.
Hat ein Unternehmer jedoch berechtigt die Soforthilfe bezogen, ist diese bei ihm als Einnahme ertragssteuerpflichtig, da sie der Deckung betrieblicher Kosten wie Miete, Telefon, Strom, Leasinggebühren, Ausgleich laufender Kreditverbindlichkeiten, nicht durch KUG gedeckter Personalkosten usw. dient.
Fehler bei der Antragstellung für Corona-Soforthilfen
Mit der eidesstaatlichen Versicherung bestätigt der Unternehmer im Rahmen der Antragstellung alle Angaben korrekt gemacht zu haben. Falschangaben oder Verschleierung von Tatsachen können aber bereits den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.
Insbesondere aufgrund der bislang nicht ländereinheitlichen Regelungen für die Kriterien und Verwendungsmöglichkeiten war es für Unternehmer im Rahmen der Antragsstellung zumeist schwierig, den voraussichtlichen Liquiditätsengpass korrekt zu ermitteln. So wurden z. B. Abschreibungsvolumen oder Lohnkosten bei der Ermittlung der Engpässe berücksichtigt.
Soweit der Unternehmer die Angaben im Rahmen der Antragstellung wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat, ist jedoch nach derzeitiger Einschätzung mit Konsequenzen nicht zu rechnen.
Es ist aber dennoch zu empfehlen, den Liquiditätsbedarf noch einmal anhand der tatsächlichen Zahlen – ggf. Mithilfe des Steuerberaters – zu konkretisieren. Seit dem 31.5.2020, dem Ende der Antragsfrist, sind die bundes- und länderbezogenen Auszahlungskriterien nunmehr klar definiert und können bei der Neuermittlung entsprechend berücksichtigt werden.
Soweit der tatsächliche Liquiditätsbedarf geringer ausfällt, weil z. B. die Umsatzeinbußen nicht so hoch wie erwartet eingetroffen sind, sollte die Soforthilfe freiwillig – ggf. in anteiliger Höhe – zurückgezahlt werden. Sowohl die Industrie- und Handelskammern als auch die Investitionsbanken empfehlen hierfür
- neben der Angabe „Rückläufer“ auch
- die Angabe des Bescheiddatums sowie
- der Bescheidnummer.
Aktuell ergibt sich bei sofortiger und freiwilliger Rückzahlung der zu hoch erlangten Soforthilfen keine Konsequenz für den Unternehmer. Es besteht jedoch für Bund und Länder die Möglichkeit der Prüfung der Antragsinhalte auch nach Auszahlung der Unterstützungsmaßnahmen weiter.
Werden hier Unstimmigkeiten, wie z.B. eine zu hohe Auszahlung der Soforthilfen oder gar die Überkompensation durch verschiedene Förderungen aufgedeckt, wird der Unternehmer nicht um die Rückzahlung der Beträge herumkommen. Zusätzlich zu dieser ist dann auch eine Verzinsung an die auszahlende Stelle zu entrichten.
Nach derzeitiger Einschätzung werden strafrechtliche Verfahren nur eingeleitet, soweit der Verdacht auf bewusste Fehlangaben in den Anträgen besteht. Dann kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen.
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