Doppelte Haushaltsführung: Eine Stunde Fahrtweg

Getrennt von den Lieben arbeiten und wohnen: Privat ist dies womöglich nicht immer das Angenehmste. Ein Steuersparmodell ist die doppelte Haushaltsführung allemal. Allerdings muten die Finanzgerichte Pendlern einiges zu, bevor sie eine doppelte Haushaltsführung überhaupt anerkennen.

Wochenendbeziehungen kosten nicht nur Nerven, sondern meist auch eine Menge Geld. Geld, das vor allem für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz draufgeht. Aber bei der so genannten doppelten Haushaltsführung hat der Staat ein Einsehen. Wer aus beruflichen Gründen auswärts arbeiten und dort eine zweite Wohnung unterhalten muss, kann alle damit zusammenhängenden Kosten steuerlich geltend machen. Arbeitnehmer setzen solche Kosten bei den Werbungskosten ab. Allerdings gewährt der Fiskus nur unter bestimmten Bedingungen Steuernachlässe für die doppelte Haushaltsführung:

  • Die Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss beruflich veranlasst sein.
  • Der Lebensmittelpunkt muss weiterhin am eigentlichen Wohnort liegen.
  • Ein eigener Hausstand ist Pflichtprogramm.

Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Entfernung

Wichtig ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg außerdem, wo der eigentliche Wohnort liegt – und ob von dort aus die Arbeitsstätte nicht schon erreicht werden kann. In einem aktuellen Urteil unterstrichen die Richter, dass als Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung der Ort des Hausstands und der Beschäftigungsort voneinander getrennt sein müssten (Az. 1 K 3229/14). Hierunter sei nicht die kommunale Gliederung zu verstehen, sondern der Einzugsbereich der Arbeitsstätte. Könne der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus den Arbeitsplatz täglich in zumutbarer Weise aufsuchen, wohne er bereits am Beschäftigungsort. Damit sei die doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen.

Verkehrsverbindung ebenfalls ausschlaggebend

Ausschlaggebend ist demnach übrigens nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch die Verkehrsanbindung müsse berücksichtigt werden, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn sowie besondere Umstände beim Arbeitsablauf. „Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann“, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke liegen demzufolge in einem zeitlich zumutbaren Rahmen. 

Fahrtzeiten von rund einer Stunde "üblich"

Das Gericht hielt dies vor allem für die Bedingungen in einer Großstadt für normal. Aufgrund des Preisniveaus in der Innenstadt verlagerten sich in der Regel die Wohnsitze der Beschäftigten in die Randbereiche. Vor allem mit einem ausgebauten Straßennetz und gut erreichbaren öffentlichen Nahverkehrsverbindungen seien Fahrtzeiten von rund einer Stunde üblich.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit noch ungeklärt ist. Zu dieser Frage ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 2/16).

Doppelte Haushaltsführung: Das können Sie absetzen

Wenn das Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung anerkennt, können Sie zahlreiche Aufwendungen steuerlich absetzen:

  • Kosten für die Wohnungssuche
  • Umzugskosten
  • Die erste und die letzte Fahrt zum Beschäftigungsort
  • Wöchentliche Heimfahrten
  • Umgekehrte Heimfahrten des Ehepartners und der Kinder (zum Beispiel bei Rufbereitschaft)
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Telefonkosten statt Heimfahrt
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung

Praxistipp: Bestätigung des Arbeitgebers für berufliche Anmietung 

Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich die berufliche Anmietung der Wohnung vom Arbeitgeber bescheinigen – das überzeugt die meisten Finanzbeamten. Es ist übrigens kein Muss, dass der zweite Hausstand im zeitlichen Zusammenhang mit dem Standortwechsel im Job begründet wird. Und eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz weg vom Beschäftigungsort verlegt, aber dort eine Zweitwohnung behält.


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