Endgültiges Ende der „Junggesellenregelung“ beim Fahrzeugeigenverbrauch
Sonderstellung bei der privaten Pkw-Nutzung für Unternehmer als Single gehört der Vergangenheit an
Das waren noch Zeiten, als es möglich war, mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen zu halten, die Kosten abzusetzen und nur für das teuerste Fahrzeug den Eigenverbrauch mit der 1-%-Methode versteuern zu müssen. Möglich war diese Sonderstellung, wenn der Unternehmer einen Singlehaushalt führte, in dem keine weitere führerscheinbesitzende Person mitwohnte.
BFH: Für jedes betriebliche Fahrzeug ist die 1-%-Regelung anzuwenden
Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.05.2019 die noch immer diskutierte Auffassung der Junggesellenregelung endgültig verworfen. Hiernach muss für jedes im Betrieb befindliche Fahrzeug die 1-%-Regelung angewandt werden.
Beispiel: 4 betriebliche Kfz und keines im Privatvermögen
Unternehmer A arbeitet in der Kfz-Zuliefererbranche. Für Geschäftstermine hält er im Betriebsvermögen 4 Fahrzeuge der oberen Mittelklasse von verschiedenen Herstellern. Im Privatvermögen befindet sich kein weiterer Pkw.
Lösung
A muss für jedes der 4 Fahrzeuge die private Nutzungsmöglichkeit mit 1% des Bruttolistenneuwagenpreises je Monat versteuern.
Praxis-Tipp: Fahrtenbuch führen und 1-%-Methode vermeiden
Die Führung eines Fahrtenbuches gewinnt also immer mehr an Bedeutung. Nur durch exakten und lückenlosen Nachweis über ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch, kann die Versteuerung mittels 1-%-Methode vermieden werden.
Eine Ausnahme existiert aber noch immer – und diese ist von der Verwaltung auch weiterhin gedeckt (BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I, S. 592, RZ 22). Die Ausnahme gilt dann, wenn ein nahezu gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen existiert und die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Privatzwecke nahezu ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss nur für das Betriebsfahrzeug ein Eigenverbrauch versteuert werden, wenn bei den anderen (betrieblichen Fahrzeugen) eine Privatnutzung nahezu ausgeschlossen ist.
Beispiel: Gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen
Unternehmer A arbeitet in der Kfz-Zuliefererbranche. Für Geschäftstermine hält er im Betriebsvermögen 4 Fahrzeuge der oberen Mittelklasse von verschiedenen Herstellern. Im Privatvermögen befindet sich ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug. Die km-Laufleistung von 3 der 4 betrieblichen Fahrzeuge ist auffallend gering.
Lösung
A muss für das überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeug die private Nutzungsmöglichkeit mit 1% des Bruttolistenneuwagenpreises je Monat versteuern. Da er ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen hält und durch die geringe Laufleistung der anderen 3 Betriebsfahrzeuge eine Privatnutzung nahezu ausschließen kann, muss für diese 3 Fahrzeuge kein Eigenverbrauch versteuert werden.
Werden Fahrzeuge durch Arbeitnehmer genutzt, kann der Ansatz der 1-%-Methode nur durch ein Privatnutzungsverbot des Fahrzeugs ausgeschlossen werden. Dieses sollte aber arbeitsvertraglich abgesichert sein.
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