Fahrtenbuch muss ganzjährig geführt werden

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhalten, ist das nicht nur mit Annehmlichkeiten verbunden. Auch das Finanzamt hat seine Finger im Spiel. Denn es geht darum, dass der Mitarbeiter die Nutzung als geldwerten Vorteil ordnungsgemäß versteuert. Bei der Besteuerung stehen zwei Methoden zur Wahl: die Ein-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch.
Ist aber im Laufe eines Steuerjahres ein Wechsel zwischen den Bewertungsmethoden möglich? Darüber stritt sich in einem aktuellen Fall ein Arbeitnehmer mit dem Finanzamt und den Finanzgerichten. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Im Streitjahr 2008 hat der Arbeitgeber dem Kläger einen Dienstwagen bereitgestellt, den er auch privat nutzen durfte. Für die Besteuerung nutze der Arbeitnehmer zunächst von Januar bis April auf die 1-Prozent-Regelung, ehe er ab Mai zum Fahrtenbuch wechselte. Dabei blieb er auch, nachdem er im Oktober 2008 ein anderes Fahrzeug erhielt.
In seiner Steuererklärung rechnete der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteile für die private Nutzung für Januar bis April folgerichtig nach der 1-Prozent- Methode ab und von Mai an nach der Fahrtenbuchmethode. Damit war das Finanzamt aber nicht einverstanden. Es berechnete auch für Mai bis Oktober die Nutzung nach der 1-Prozent-Methode, wodurch sich der zu versteuernde Arbeitslohn um rund 3.600 Euro erhöhte.
Finanzgericht sieht Manipulationsgefahr
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof hatten kein Einsehen mit dem Kläger. Schon das Finanzgericht wies in seinem Urteil daraufhin, dass eine Manipulationsgefahr bestehe, wenn das Fahrtenbuch nicht ganzjährig geführt werde. So könne es passieren, dass bestimmte Zeiträume mit einem höheren Privatnutzungsanteil wie Urlaubszeiten nicht erfasst würden und dadurch der geldwerte Vorteil zu niedrig besteuert werde.
Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof (Urteil v. 20.3.2014, VI R 35/12). Die Bewertung des geldwerten Vorteils mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode beruhe auf dem Zusammenspiel der erfassten Gesamtfahrleistung, die im Fahrtenbuch vollständig dokumentiert werden müsse, und dem Ansatz der gesamten Kfz-Aufwendungen, die mit Hilfe der entsprechenden Belege erfasst werden müssten. Daher könne der der Arbeitnehmer nur dann das Fahrtenbuch wählen, wenn er es mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Denn nur so lasse sich der Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Fahrzeug korrekt ermitteln.
Praxistipp
Der BFH hat mit diesem Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung weiter gestärkt, die einen Wechsel der Methode während eines Veranlagungszeitraums kategorisch ablehnt. Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen erhalten, sollten daher vorab mit ihrem Steuerberater klären, welche Berechnungsmethode die für sie günstigste ist. Ändern sich im Jahresverlauf die Voraussetzungen, dann müssen sie mit einem Wechsel bis zum nächsten Jahr warten. Denn grundsätzlich ist ein Wechsel von der 1-Prozent-Regelung auf das Fahrtenbuch und umgekehrt immer möglich.
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