Was Fakt ist, was zu erwarten ist und was Sie tun können
![Gelangensbestätigung: Fakten und was zu tun ist Gelangensbestätigung: Fakten und was zu tun ist](https://www.haufe.de/image/unterschrift-auf-vertrag-236962-2.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=12NskOxWtpQIOFPAULZ69Uv2UBB7o0AM_IK1Fv5OYAw%3D)
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011 wurden zum 1.1.2012 neue Nachweispflichten bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen eingeführt und u.a. die §§17a, 17b und 17c UStDV geändert.
Für die Steuerbefreiung benötigt der Unternehmer ab 1.1.2012 nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist (sog. „Gelangensbestätigung“).
Diese Angaben müssen enthalten sein
Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Abnehmers,
Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei neuen Fahrzeugen,
Ort und Tag des Erhalts des Liefergegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. bei Beförderung durch den Abnehmer Ort und Tag des Endes der Warenbewegung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
Ausstellungsdatum,
Unterschrift des Abnehmers.
Im Falle der Versendung durch einen selbständigen Beauftragten (Spediteur), kann auch dieser die Gelangensbestätigung archivieren und hat dies dem liefernden Unternehmer schriftlich zu bestätigen. Eine zeitnahe Vorlage der Gelangensbestätigung muss sichergestellt sein.
Was für die Rechnungsstellung zu empfehlen ist
Die Bestätigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Da die Gelangensbestätigung erst im Nachhinein nach erfolgter innergemeinschaftlicher Lieferung ausgestellt werden kann, muss der Unternehmer ggf. erst einmal die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die er dem Kunden nach Vorliegen der Gelangensbestätigung erstattet. Um eine spätere Rechnungsberichtigung ggf. mit Rückforderung der Originalrechnung wegen unberechtigtem Steuerausweis zu vermeiden, empfiehlt es sich in diesen Fällen die Umsatzsteuer nicht als solche zu bezeichnen. Es sollte in der Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ein „Deposit“ oder eine „Kaution“ in Höhe der Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Kritik von Praktikern
Die neue Regelung wurde von den Wirtschaftsverbänden, den Unternehmern und den steuerberatenden Berufen als praxisfremd stark kritisiert. Die Finanzverwaltung hat daher eine Übergangsregelung eingeräumt, die vorerst bis zum 31.3.2012, dann bis zum 30.6.2012 und mittlerweile unbefristet bis zum Ergehen einer erneuten gesetzlichen Regelung durch erneute Änderung des §17a UStDV verlängert wurde. Danach kann der Nachweis der Steuerbefreiung bis zur Neuregelung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage (wie bisher) geführt werden (zuletzt BMF-Schreiben von 1.06.2012, Az. IV D3 – S7141/11/10003-6). Es gelten daher die bisherigen Nachweise wie z.B. Spediteursbescheinigungen, Frachtbriefe weiter.
Was zu erwarten ist
Es ist zu erwarten, dass demnächst eine neue gesetzliche Regelung für den Nachweis der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Änderung der UStDV geschaffen wird. Dabei wird vermutlich eine Gelangensbestätigung nicht mehr als alleiniger Nachweis gefordert, aber eine Rückkehr zur bisherigen Spediteursbescheinigung erscheint aufgrund der Betrugsanfälligkeit unwahrscheinlich. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt daher abzuwarten.
Praxistipp:
Die gesetzlich vorgeschriebene „Gelangensbestätigung“ wurde von der Finanzverwaltung bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Die Unternehmer können sich aber dennoch auf die gesetzliche Regelung berufen und den Nachweis der Steuerbefreiung auch jetzt bereits durch eine „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers führen.
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