Günstige Besteuerung nur bei Abfindung auf einen Schlag

Die ermäßigte Besteuerung bei Abfindungen greift nur dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund dieser Zahlung höhere Einkünfte erzielt, als er bei einer normalen Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Endgültig entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof.

Viele Unternehmen, die sich von Mitarbeitern trennen, bieten üppige Abfindungszahlungen an. Für betroffene Arbeitnehmer kann das ein schönes finanzielles Trostpflaster sein, oft aber mit einem Schönheitsfehler: das Finanzamt beteiligt sich ebenfalls gerne daran. Und je höher diese Abfindung ist, umso weniger bleibt von einer solchen Abfindungszahlung übrig. Mit der sogenannten Fünftelregelung und der ermäßigten Besteuerung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, die Wirkung der Steuerprogression (je höher die Einkünfte, umso höher ist der Steuersatz) zu begrenzen. Eine Voraussetzung dafür: Die Abfindung und andere Gehaltsbestandteile müssen auf einen Schlag ausgezahlt werden. Genau darum ging es in einem aktuellen Streitfall.
Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, erhielt aufgrund seines Anstellungsvertrags neben einem festen Gehalt eine Tantieme, die aber erst nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses gezahlt wurde. Im Jahr 2010 einigten sich der Geschäftsführer und seine Gesellschafter darauf, das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. Dieser Vertrag enthielt folgende Komponenten:

  • die Freistellung des Geschäftsführers und Weiterzahlung des Gehalts bis zum Jahresende 2010
  • eine Abfindung von 225.000 Euro mit Auszahlung zum 31. Januar 2011
  • eine Tantieme von 50.000 Euro, die noch im Jahr 2010 fällig sein sollte.

In der Summe erhielt der Geschäftsführer für 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 288.725 Euro (einschließlich Tantieme), im Jahr 2011 erhielt er zusätzlich zu seiner Abfindung von 225.000 Euro Einnahmen aus einer Dienstwagennutzung von 3.878 Euro sowie Lohnersatzleistungen von 10.383 Euro. Anders als es sich der Geschäftsführer erhofft hatte, lehnte es das Finanzamt ab, auf die Abfindung den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, mit der Folge, dass sich die beiden streitenden Parteien vor dem Finanzgericht Niedersachsen wieder trafen.

Finanzgericht: Es liegt kein Zusammenballung vor

Aber auch hier hatte der Geschäftsführer kein Glück. Denn das Finanzgericht entschied, dass die Vorgehensweise des Finanzamts korrekt war (Az. 1 K 130/13). Begründung: Es fehle an einer zentralen Voraussetzung dafür: der Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindung mehr Geld erhält („Ist-Größe“), als ihm bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen wäre („Soll-Größe“). Ein Vergleich der Einkünfte ergab aber, dass der Arbeitnehmer trotz der Entschädigungszahlung insgesamt nicht mehr Einkünfte im Jahr 2011 erzielt hatte als bei einer normalen Weiterbeschäftigung. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht aber nur, weil es die Lohnersatzleistungen des Jahrs 2011 nicht in die Berechnung einbezog. Trotzdem hat der Geschäftsführer noch nicht verloren. Denn das Finanzgericht ließ die Revision zu (Aktenzeichen beim BFH: IX R 14/14).

Praxistipp

Dass die GmbH und der Geschäftsführer die Zahlung der Abfindung nicht auf den 31. Dezember 2015 vereinbarten, sondern vier Wochen später, ist sicher kein Zufall: Es ging einfach darum, mit diesem Modell die Steuerlast deutlich zu mindern. Eine zentrale Frage der Revision dürfte nun auch sein, ob Lohnersatzleistungen einbezogen werden müssen oder nicht. Ein weiterer Diskussionspunkt dürfte auch die Behandlung der Tantieme sein. Das Finanzamt hatte sie als Teil der Entschädigung eingestuft, weil sie vorgezogen wurde. Das Finanzgericht folgte dem jedoch nicht. Betroffene sollten in ähnlich gelagerten Fällen mit Hinweis auf die Revision Einspruch erheben.