Handwerkerleistungen nicht absetzbar, wenn Versicherung zahlt
Handwerkerleistungen sparen Einkommensteuer
Ob Hämmern, Streichen oder Reparieren: Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Ein echter Steuervorteil, denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Voraussetzung: Die Arbeiten werden bei Ihnen zuhause erledigt. Außerdem kassieren Sie nur für die Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten den Steuervorteil, nicht aber für das Material. Für Handwerkerarbeiten im Haushalt dürfen 20 Prozent der Aufwendungen – maximal 1.200 Euro – angesetzt werden. Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.
Zahlt die Versicherung, können Handwerkerleistungen nicht geltend gemacht werden
Dies greift allerdings nicht, wenn eine Versicherung die Kosten erstattet. So geschehen im Fall einer Frau, die in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren musste. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 Euro. Die Rechnung bezahlte die Betroffene, ihre Versicherung überwies ihr die Summe zurück. Die Steuerzahlerin machte den Betrag trotzdem geltend. Schließlich müsse sie Versicherungsbeiträge zahlen, die sie steuerlich nicht absetzen könne. Es handele sich also faktisch um nichts anderes, als wenn die Versicherungsbeiträge auf ein Sparkonto eingezahlt worden wären und der Schaden aus dem Guthaben beglichen worden wäre. Letztlich handele es sich um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Versicherungsnehmer Bagatellschäden meist gar nicht meldeten, weil die Versicherung dann eine Möglichkeit zur Vertragskündigung habe.
FG sieht keine wirtschaftliche Belastung
Dieser Argumentation konnte das Finanzgericht Münster nicht folgen (Az. 13 K 136/15 E). Die Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet sei. Zwar könnten die Handwerkerarbeiten grundsätzlich als steuerlich begünstigt eingestuft werden. Aber das zugrundeliegende Gesetz gehe davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern.
FG: Keine Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherten Steuerpflichtigen
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die Frau gegenüber nicht versicherten Steuerpflichtigen ungleich behandelt worden wäre. Im Gegenteil: „Der nicht Versicherte nimmt das erhebliche finanzielle Risiko in Kauf, bei Eintritt eines Gebäudeschadens die Instandsetzung aus eigenen Mitteln zu leisten.“ Demgegenüber habe der Versicherte unabhängig von der Höhe der bisher geleisteten Beiträge Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Praxis-Tipp: Bei gleicher Situation Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen
Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese wird dort unter dem Az. VI B 53/16 geführt. Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, können Sie gegen eine mögliche negative Entscheidung des Finanzamts Einspruch einlegen – und unter Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024