Straßenreinigung und Arbeiten abseits des Grundstücks sind keine haushaltsnahe Dienstleistung
Ob Fensterputzen, Rasen mähen oder der Winterdienst – rund um das Haus oder die Wohnung fallen regelmäßig zahlreiche Aufgaben an. Das gilt für Eigentümer wie Vermieter gleichermaßen. Nicht jeder ist jedoch zeitlich oder kräftemäßig in der Lage, all dies selbst zu erledigen. Wer dabei auf Hilfe von Seiten der Familie verzichten muss, kommt um den Einsatz externer Dienstleister kaum herum. Immerhin können Betroffene einen Teil der entstandenen Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Straßenreinigung und Reparatur eines Hoftores beim Handwerker sind nicht begünstigt
Nicht alle Arbeiten, die in Zusammenhang mit Haus oder Wohnung stehen, zählen jedoch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies musste eine Berlinerin feststellen, die ihre Aufwendungen für die Straßenreinigung und Kosten für die Reparatur eines Hoftores bei der Einkommensteuer ansetzte. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese beiden Posten jedoch nicht. Dagegen wehrte die Frau sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und bekam recht.
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass bei der Reinigung von Straße und Gehweg nur 75 % der Kosten von den Anliegern zu tragen waren. Ein Teil der Reinigungspflichten zählte damit weiterhin zur Aufgabe der Anwohner. Auch bei der Torreparatur sah das Finanzgericht einen starken häuslichen Bezug. Denn nur die eigentliche Reparatur fand in der Werkstatt des Tischlers statt. Erfolgreich abgeschlossen wurde die Leistung jedoch erst durch den Wiedereinbau des Hoftores am Haus der Auftraggeberin.
Anforderungen an eine haushaltsnahe Dienstleistung
Zu einer anderen Einschätzung kam der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 4/18) in der Revision. Auch wenn der Gesetzgeber den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht konkret definiert, verlangen die Richter eine deutliche Nähe zur gewöhnlichen Haushaltsführung. Dies ist nur bei Tätigkeiten der Fall, die Mitglieder eines privaten Haushalts normalerweise regelmäßig selbst erledigen oder erledigen lassen. Dazu können zwar auch Arbeiten außerhalb des eigenen Grundstücks zählen. In diesem Fall sind aber zwei Voraussetzung zu erfüllen: Es muss eine räumliche Nähe bestehen und die Aufgaben werden üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt und dienen dem Haushalt.
Auf den räumlichen Zusammenhang zum Haushalt kommt es an
Anders als bei der Reinhaltung des Gehwegs ist dies bei der Straße nicht der Fall. Im Allgemeinen übernehmen Städte im Rahmen der Daseinsvorsorge deren Reinigung gegen eine Kostenbeteiligung der Anwohner. Außerdem fehlt bei einer öffentlichen Fahrbahn der räumliche Zusammenhang zum Haushalt, da dessen Pflichten an der Bordsteinkante enden. Dies gilt auch dann, wenn Gemeinden zum Beispiel die Reinhaltung kleinerer Straßen auf die Anwohner abwälzen. Werden Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung in Rechnung gestellt, kann nur der auf den Gehweg entfallende Teil als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.
Auch bei Handwerkerleistungen ist der räumliche Zusammenhang entscheidend für deren mögliche Einordnung als haushaltsnahe Dienstleistung. Dabei kommt es allerdings nicht auf den erfolgreichen Abschluss des Auftrags an. Maßgeblich ist der Ort, an dem die eigentliche Leistung stattfindet. Nimmt der Tischler ein Tor zur Reparatur mit in seine Werkstatt, ist demnach die räumliche Nähe zum Haushalt eines Auftraggebers nicht mehr vorhanden. Als Folge daraus kann er die entstandenen Kosten nicht vollständig als haushaltsnahe Dienstleistung in seiner Steuererklärung geltend machen. Stattdessen ist eine Aufteilung in Werkstattlohn und Lohn für die Arbeiten vor Ort erforderlich.
Praxis-Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern direkt die Steuerschuld
Kosten, die durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen senken nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern mindern direkt die Steuerschuld. Insgesamt lassen sich dadurch bis zu 4.000 Euro direkt abziehen. Voraussetzung ist, dass eine ordentliche Rechnung für die geleisteten Arbeiten vorliegt. Der Auftraggeber muss die Rechnungssumme per Überweisung begleichen. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht, um Schwarzarbeit einen Riegel vorzuschieben.
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