Liquiditätsvorteil durch Freistellungsbescheinigung

Mittels Freistellungsbescheinigung für Kapitalerträge Ihrer Gesellschaft kurzfristig Liquidität verschaffen und die Gesellschaft flexibler für anstehende Investitionen machen.

Wann Empfänger von Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer abführen müssen

In den Fällen, in denen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften Kapitalerträgen als Betriebseinnahmen erhalten, zum Beispiel Gewinnausschüttungen, ist kein Steuerabzug von Kapitalertragsteuer und damit eine reine Nettoausschüttung unter bestimmten Voraussetzungen nicht vorzunehmen. Dadurch lässt sich die finanzielle Situation der Gesellschaft erheblich verbessern. Dies vor allen Dingen im Zeitpunkt der Ausschüttung, also auch unterjährig, wenn die liquiden Mittel ggf. für andere Investitionen benötigt werden.

Gesellschaften,

  • deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und
  • bei denen der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (und SoliZ) aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher ist als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer,
  • können von der Regelung des § 44a Absatz 5 EStG profitieren.
  • Hierfür benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG.

Nach § 44a Absatz 5 Satz 1 EStG werden diejenigen Gesellschafter begünstigt, die über kein bzw. so gut wie kein ins Gewicht fallendes operatives Geschäft verfügen. Insbesondere werden hiervon die sog. Holdinggesellschaften abgedeckt.

Dividendenzahlungen

Am deutlichsten zeigt sich der Nutzen einer Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG

  • bei Gewinnausschüttungen zwischen inländischen Kapitalgesellschaften,
  • bei der die eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Bereits über § 8b Absatz 1 und 3 KStG bleiben die Gewinnausschüttungen zu 95 % steuerbefreit. Bei reinen Holdinggesellschaften, deren Gesellschaftszweck hauptsächlich im Halten von Beteiligungen besteht, können die Dividendenzahlungen zu annähernd 100% ohne den Einbehalt von Steuern weitergereicht werden.

Voraussetzungen für die Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG

Die Kapitalertragsteuer muss bei der Holdinggesellschaft als Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund der Art und Weise ihrer ausgeführten Tätigkeit höher sein als die insgesamt für die Holdinggesellschaft festgesetzte Körperschaftsteuer, sog. Höherprüfung. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss eine sog. Überbesteuerungssituation aufgrund der durch die Gesellschaft ausgeführten Geschäfte derart vorhanden sein, dass auf die Dauer der Tätigkeit der Gesellschaft kein wirtschaftlich besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die Gesellschaft sollte also keine eigenen oder nur sehr geringe eigene Einkünfte aus einem operativen/wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich erzielen. Reine Finanzholdinggesellschaften sollten regelmäßig die Voraussetzungen für eine Überbesteuerungssituation erfüllen.

Praxis-Tipp: Holdinggesellschaft schaffen 

Prüfen Sie bei ihren Gesellschaften, ob es sich lohnt bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten in eine andere Gesellschaft auszulagern, sodass Sie der bestehenden, dividendenerhaltenden Gesellschaft zu einer Überbesteuerungssituation verhelfen. Wenn Sie diese Holdinggesellschaft geschaffen haben, beantragen Sie eine Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG.

Das bereits vorhandene operative Geschäft könnte zum Beispiel durch eine Abspaltung oder Ausgliederung zur Neuaufnahme auf eine Tochter- oder Schwestergesellschaft separiert werden. Diese Art der Abspaltung oder Ausgliederung kann grundsätzlich zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen.

Wenn keine Ausgliederung erfolgen soll

Sollten Sie keine Holdinggesellschaft durch Ausgliederung oder Abspaltung vornehmen wollen, weil die vorhandene Gesellschaft bereits durch ihre organische Tätigkeiten der letzten Monate und Jahre zu einer reinen Holdinggesellschaft geworden ist und operative Tätigkeiten bereits ausgelagert wurden, sollten Sie noch den Gesellschaftszweck der Gesellschaft im Auge behalten. Im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG wirft das Finanzamt selbst immer häufiger einen Blick in den aktuellen Handelsregisterauszug der antragsstellenden Gesellschaft. Sind im Gesellschaftszweck fast ausschließlich operative Tätigkeiten enthalten, kann es zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG kommen, weil die Überbesteuerungssituation sodann von der Finanzverwaltung nicht angenommen wird. 

Folgende Gesellschaftszwecke können auf operative Tätigkeiten der Gesellschaft hinweisen:

  • Durchführen von hausverwaltenden Tätigkeiten (auch für fremde Objekte),
  • Maklertätigkeiten,
  • Handel und Vermittlung von Gesellschaftsbeteiligungen.

Praxis-Tipp: Gesellschaftszweck prüfen

Prüfen Sie den Gesellschaftszweck der Gesellschaft, für die Sie einen Antrag auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG stellen. Ggf. sollten Sie vor Antragstellung beim Finanzamt mit den Gesellschaftern eine Anpassung des Gesellschaftswecks in Erwägung ziehen. Die Änderung des Gesellschaftswecks ist im Handelsregister einzutragen

Achtung!

Es darf sich nicht um eine reine Anpassung des Gesellschaftszwecks handeln, mit dem einzigen Ziel die Freistellungsbescheinigung zu erlangen. Die Anpassung des Gesellschaftszwecks muss sich in der Tätigkeit der Gesellschaft widerspiegeln. Wenn also operative Tätigkeiten durch eine Anpassung des Gesellschaftszwecks vorgenommen werden, müssen diese auch in der Realität gelebt werden. Spätestens im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer wird das Finanzamt eine Überprüfung der Überbesteuerungssituation vornehmen.

Sollte die Kapitalertragsteuer auf eine Dividendenzahlung bereits einbehalten worden sein, kann die Gesellschaft, die den Kapitalertrag erhalten hat, sich die Kapitalertragsteuer nachträglich zurückholen im Rahmen eines Erstattungsantrags, wenn die Freistellungsbescheinigung nachgereicht wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende muss die Freistellungsbescheinigung aber bereits vorgelegen haben und Gültigkeit besitzen.


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