Wann Einkommensteuerschulden die Erbschaftsteuer mindern
Wer an eine Erbschaft denkt, wird meistens einen mehr oder weniger großen Geldsegen vor seinem inneren Auge sehen. Selbstverständlich ist das jedoch nicht. Denn nicht jedes Erbe sorgt ausschließlich für einen Vermögenszuwachs bei den Erben. So mancher übernimmt mit dem Nachlass des Verstorbenen zusätzlich auch Verbindlichkeiten. Verständlich, dass er diese Schulden dann genau wie auch das hinzugekommene Vermögen in seiner Erbschaftsteuererklärung berücksichtigt wissen will.
Genau so waren drei Schwestern vorgegangen, die von ihrem 2007 verstorbenen Vater zu gleichen Teilen geerbt hatten. Zu ihrem Erbe gehörten auch Verbindlichkeiten aus Einkommensteuerschulden für die Veranlagungsjahre 1996 und 1999. Die Beträge machten sie steuermindernd in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend.
Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei ausgesetzter Vollziehung
Anders als die Schwestern vertrat das zuständige Finanzamt allerdings die Meinung, dass die geerbten Einkommensteuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten angesetzt werden konnten. Grund dafür war, dass der Vater noch zu Lebzeiten Einspruch gegen die Steuerfestsetzung eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte. Diesem Antrag war die Behörde gefolgt, sodass die Steuerbescheide aus den Jahren 1996 und 1999 beim Tod des Vaters noch nicht bestandskräftig waren.
Da die Erbinnen die Steuerschuld wegen der ausgesetzten Vollziehung nicht zu einem festen Stichtag begleichen mussten, fehlte es nach Einschätzung des Finanzamts bei ihnen an einer wirtschaftlichen Belastung. Entsprechend ließ die Behörde die Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Stattdessen enthielt der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Einkommensteuerschulden.
Während das Finanzgericht Köln noch die Ansicht des Finanzamts teilte, kam der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung (BFH Urteil vom 14.11.2018 - II R 34/15) zu einer anderen Auffassung und gab der klagenden Schwester recht. Demnach muss das Finanzamt auch bei ausgesetzter Vollziehung die Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten anerkennen. Grund dafür ist, dass die Steuerschulden beim Tod des Vaters auf die Erbinnen übergegangen sind. Unerheblich ist dabei, ob sie schon festgesetzt wurden oder nicht. Die Tatsache, dass die Erbschaftsteuer mit Blick auf die noch ausstehende Prüfung des Einspruchs zur Einkommensteuer vorläufig festgesetzt wurde, ermöglicht es dem Finanzamt außerdem, den Bescheid nach der Entscheidung entsprechend zu ändern.
Voraussetzung für steuermindernde Wirkung von Nachlassverbindlichkeiten
Damit Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuerschuld mindern, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Demnach müssen die Zahlungsverpflichtungen aus der Einkommensteuer zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits entstanden sein und eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Bei Steuern, die auf das Sterbejahr entfallen, muss der Grund für die Besteuerung vor dem Tod eingetreten sein.
Hat ein Verstorbener noch zu Lebzeiten Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, führt dies grundsätzlich nicht zum Wegfall der wirtschaftlichen Belastung. Will das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt daraus eine niedrigere Nachlassverbindlichkeit ableiten, muss es besondere Gründe nennen. So müsste zum Beispiel zu erwarten sein, dass der Bescheid tatsächlich aufgrund des Einspruchs aufgehoben oder geändert wird. Alleine aus der Aussetzung der Vollziehung lässt sich dies jedoch nicht ableiten, wie der BFH in seiner Begründung ausführt. Denn diese bewirkt nur, dass das Finanzamt nicht aus dem angefochtenen Steuerbescheid vollstrecken und die Steuer einfordern kann. Entsprechend ändert auch die Aussetzung der Vollziehung die wirtschaftliche Belastung des Erblassers oder der Erben nicht.
Praxistipp: Steuerverbindlichkeiten aus dem Nachlass in der Erbschaftsteuererklärung angeben
Besteht bei Erben eine wirtschaftliche Belastung aus Steuerschulden, sollten sie diese Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Stichtag für die Zahlung dieser Steuerlast festgesetzt wurde. Alleine die Tatsache, dass eine Zahlung auf die Erben zukommen wird, genügt, um zunächst schon eine Minderung der Erbschaftsteuer zu erreichen. Das Finanzamt wird dann einen Vorläufigkeitsvermerk in den Erbschaftsteuerbescheid aufnehmen. Ist dann der Einspruch eines Erblassers gegen seinen Steuerbescheid abschließend bearbeitet, fließt das Ergebnis schließlich in die endgültige Berechnung der Erbschaftsteuer ein.
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