Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen mit 30 %
Pauschale Einkommensteuer für betrieblich veranlasste und zusätzlich zur vereinbarten Leistung gewährte Sachzuwendungen
Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschal mit 30 % versteuern (§ 37b EStG). Bei den Zuwendungen des Unternehmers an Dritte handelt es sich regelmäßig um
- Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG oder
- Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs).
Geschenke in diesem Sinne können auch Nutzungsüberlassungen sein.
Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung. Sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen durch Dritte (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern hingegen nicht die Bemessungsgrundlage.
Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Deshalb dürfen z. B. Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, nicht pauschal versteuert werden.
Außerdem führen Aufmerksamkeiten im Sinne von R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen. Sie gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. In seinem Schreiben vom 28.6.2018 (BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 2297-b/14/10001) differenziert das BMF nicht danach, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ist. Konsequenterweise können deshalb aus den BMF-Schreiben die folgenden Grundsätze abgeleitet werden:
- Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält. Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme buchen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert. Ausnahme: Der Empfänger erhält das Geschenk im Wert von maximal 60 EUR (brutto) aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Es handelt sich dann um Aufmerksamkeiten, die nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen.
- Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln.
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn
Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (BFH-Urteil vom 20.5.2010, VI R 41/09). Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Handelt es sich um Aufmerksamkeiten im Sinne von R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, handelt es sich von vornherein nicht um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen. Somit scheidet eine Erfassung als Arbeitslohn aus, sodass eine pauschale Besteuerung nicht möglich ist (BMF, Schreiben vom 28.6.2018, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001 DOK 2018/05005739).
Praxis-Hinweis: Kundenwerbungsprogramme führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen
Laut BMF führen Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG.
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