Nepper, Schlepper… Vorsicht vor neuer Steuer-Betrugsmasche

Sie geben sich – vorzugsweise per E-Mail – als „Finanzamt West“ oder „Finanzamt IV“ aus und behaupten, die Betroffenen hätten Anspruch auf eine Steuererstattung. Man müsse nur einfach auf diesen Link oder jenes, im Anhang beigefügtes Formular klicken… und schon sind die Kontodaten abgefischt.
Phishing: Steuererstattung als Köder
Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt davor, dass aktuell wieder gefälschte Mails im Namen von Finanzamts-Mitarbeitern verschickt werden. Der reizvolle Betreff der elektronischen Post: Es soll eine Steuererstattung geben, der Adressat habe Anspruch auf ein Guthaben. Meist wird der Empfänger in der E-Mail aufgefordert, auf einen Link zu klicken und sich dort mit seiner Mail-Adresse anzumelden. Dann gebe es – gegen Zahlung einer Geldsumme – steuerlich und vermögensrelevante Tipps. Das wahre Ziel der Phishing-Mails ist jedoch, auf diese Weise an Anmeldedaten zu kommen und Konto- sowie Kreditkarteninformationen zu erhalten.
Täuschung durch offizielle Optik
Auch das Bundeszentralamt für Steuern warnt zurzeit vor einer dubiosen Firma, die kostenpflichtige Einträge in ein Internet-Register anbietet. Besonders im Visier: Existenzgründer und kleine Unternehmen. Die Betrüger setzen darauf, dass die Betroffenen unsicher sind, ob es sich nicht doch um etwas Offizielles handelt. Denn die Schreiben geben sich einen offiziellen Anstrich und wirken auf den ersten Blick seriös – zum Beispiel durch Bundesfarben, Logos oder Insignien wie den Adler. Andere versuchen durch bürokratische Wortwahl einen amtlichen Eindruck zu erwecken.
Genau Hinschauen lohnt sich
Obgleich das Formular amtlich wirkt, sollten sich Empfänger nicht täuschen lassen und das Schreiben am besten direkt wegwerfen. Generell ist es ratsam, solche Briefe genau durchzulesen und auch das Kleingedruckte nicht zu übersehen. Sollten Sie den Vordruck bereits unterschrieben haben, weil Sie glaubten, damit lediglich Ihre Daten zu bestätigen, sollten Sie die verlangte Gebühr zunächst vorsorglich nicht bezahlen. Wenden Sie sich in solchen Fällen lieber an einen Anwalt, der den Vertrag anfechten lassen kann.
Bei Zahlungsaufforderungen ist Misstrauen geboten
Handelt es sich um ein vorgebliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, in denen eine kostenpflichtige Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeboten wird, ist die Enttarnung einfach. Denn die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist stets kostenfrei – eine Zahlungsaufforderung können Betroffene also einfach ignorieren.
In anderen Fällen von Adressbuchschwindel ist es jedoch nicht so leicht herauszufinden, um was es sich handelt. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie einen Betrag überweisen, sollten Sie nicht nur die Echtheit der Rechnung prüfen, sondern auch das Unternehmen checken – zum Beispiel beim Handelsregister. Typische Merkmale eines Rechnungsschwindels sind:
- Rechnungscharakter mit Betrag und Mehrwertsteuer
- Geschäftszeichen
- Beträge in vierstelliger Höhe
- Vorausgefüllte Überweisungsträger
- Bezugnahme auf Registereinträge
- „Korrekturabzug“ oder „Grundeintrag kostenlos“
Unterschreiben Sie nichts, wenn Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen können. Senden Sie keine Korrekturabzüge zurück, wenn Sie nicht vorher einen Druckauftrag erteilt haben. Rechnungen sollten Sie nur dann bezahlen, wenn Sie sicher sind, dass der Aussteller der Rechnung tatsächlich Geld von Ihnen bekommt. Und lassen Sie sich auch bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Drohungen unter Druck setzen. Im Gegenteil: Reagieren Sie in solchen Fällen selbst mit einem deutlichen Brief, mit dem Sie die Einschaltung eines Anwalts ankündigen.
Praxistipp: Geld zurückverlangen - Überweisung stornieren
Sind bereits Geldbeträge überwiesen, sollten Sie diese unbedingt mit Fristsetzung zurückverlangen. Ist der Überweisungsauftrag noch nicht ausgeführt, lohnt es, sich an die Bank zu wenden – möglicherweise kann die Zahlung noch storniert werden.
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