Private Krankenversicherung: Wie das Finanzamt Bonuszahlungen behandelt
Chefarztbehandlung, freie Arztwahl und zahlreiche zusätzliche Leistungen – dies sind wesentliche Punkte, mit denen private Krankenversicherungen bei ihren Versicherten punkten. Zur Herausforderung wird für so manchen jedoch mit zunehmendem Alter der dann meist hohe Beitrag. Freuen können sich dagegen oft diejenigen, die in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Immerhin belohnen viele Versicherer dies mit einem Bonus.
Wie Bonuszahlungen sich auf die Sonderausgaben auswirken
Dass sich für diese Zahlungen auch das Finanzamt interessiert, musste ein privat krankenversichertes Ehepaar mit 2 Kindern erfahren. Sowohl die Mutter als auch die über den Vater versicherten Kinder erhielten von ihrer Krankenversicherung in den Jahren 2014 bis 2016 monatlich einen Bonus von 30 EUR – also zusammen 1.080 EUR für das jeweilige Jahr. Dabei verrechnete die Versicherung die Leistungen mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsausgaben der Familie. Der Finanzverwaltung meldete sie eine jährliche Beitragserstattung i. H. v. 984 EUR, die dem Anteil der Boni am Basiskrankenschutz entspricht.
Entsprechend der Meldung der Krankenversicherung minderte das zuständige Finanzamt den Sonderausgabenabzug um die erstatteten Beiträge. In ihrer gegen die Entscheidung eingereichten Klage vor dem Thüringer Finanzgericht blieb die Familie erfolglos. Denn die Richter unterstellten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beiträgen zum Basiskrankenschutz und den erhaltenen Bonuszahlungen. Dadurch seien die Leistungen der Krankenversicherung als Beitragserstattung zu sehen. Dieser Meinung schloss sich auch der Bundesfinanzhof an (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19) und wies die Revision als unbegründet zurück.
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass dem Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist. Erhält ein Versicherter eine Beitragserstattung, sinkt dadurch jedoch seine wirtschaftliche Belastung. Eine zwingende Folge ist daher auch, dass Sonderausgaben in geringerer Höhe geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen in direktem Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz stehen. Anders zu bewerten ist daher ein Ausgleich, den Versicherte für selbst getragene Ausgaben zur Gesundheitsvorsorge bekommen. Denn hierbei steht nicht der Bezug zum Basisschutz, sondern die direkte Erstattung von Aufwendungen im Fokus.
Grundsätzlich denkbar wäre jedoch, dass die von der Familie übernommenen Gesundheitsausgaben im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden könnten. Voraussetzung dafür wäre, dass die Zahlungen aufgrund des gewählten Tarifs zwangsläufig anfallen. Dies ist z. B. bei Kosten der Fall, die für Versicherte durch ihre vereinbarte Selbstbeteiligung entstehen. Im aktuellen Fall war eine Prüfung jedoch nicht erforderlich, da sich die Aufwendungen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung nicht ausgewirkt hätten.
Praxistipp: Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen
Während die Beiträge zur Pflegepflicht- wie auch zu einer Pflegezusatzversicherung vollständig steuerlich geltend gemacht werden können, gilt das bei der Krankenversicherung nur für den Basisversicherungsschutz. Dieser ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Basistarif, der nur Leistungen vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung bietet und zurzeit maximal 769,16 EUR im Monat kosten darf. Im Basisversicherungsschutz nicht enthalten sind dagegen z. B. die Chefarztbehandlung oder das Zweibettzimmer.
Beträge, die Versicherten für vertraglich vereinbarte Mehrleistungen entstehen, können sie als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Diese kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die steuerlich anerkannten Höchstgrenzen noch nicht durch den Basisschutz und die Zahlungen in die Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden. Selbst berechnen müssen privat Krankenversicherte die abzugsfähigen Beiträge jedoch nicht. Nach Ablauf eines Jahres erhalten sie von ihrem Versicherer einen Beleg, aus dem sie die steuerlich relevanten Daten entnehmen können. Gleichzeitig erhält das Finanzamt die Angaben per Datenübermittlung, wenn die Versicherten zugestimmt haben.
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