Gewinnerzielungsabsicht bei schrifstellerischer Tätigkeit
Autor sein, ein Buch schreiben, Erfahrungen und Wissen weitergeben: für viele Menschen ein Traum. Ein Traum, mit dem sogenannte Selbstkostenverlage Geld verdienen. Sie lassen sich von Hobbyautoren dafür bezahlen, dass sie Bücher drucken. Mit mehr oder weniger großen Erfolgsaussichten. Die Ausgaben für solche Verlage können Schriftsteller jedoch steuerlich geltend machen, entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ausgangsfall: Buchveröffentlichung im Selbstkostenverlag
Wandern: für viele eine erholsame Ferienbeschäftigung, für manche ein leidenschaftliches Hobby. Nicht jeder kommt allerdings auf die Idee, über das Wandern auch ein Erlebnis-Buch zu verfassen. Anders war dies bei einem Mann, der nun vor das Finanzgericht Baden-Württemberg zog: Zunächst hatte er seine Wanderberichte nur für sich selbst geschrieben. Dann kam ihm die Idee, die Berichte zu vervielfältigen, dazu schrieb er verschiedene Verlage an. Schließlich stieß er auf einen Selbstkostenverlag, der das Manuskript nach einer Lektorenkonferenz positiv beurteilte und ihm die Veröffentlichung des Buches anbot. Der Preis: ein Autorenzuschuss in fünfstelliger Höhe. In einem Gewinnerzielungsplan schätzte der Verlag die verkauften Exemplare binnen zehn Jahren auf 10.000 Stück und rechnete mit einem Erreichen der Gewinnzone für den Hobbyautor ab dem 6.000-sten Verkaufsexemplar.
Der Kläger ließ sich darauf ein und ergänzte sein Buch noch um eine CD sowie Karten und Höhenprofile. Das vorläufige Ende der Schriftstellerkarriere: Von dem Buch wurden knapp 600 Exemplare verkauft. Weitere 150 Exemplare erwarb der Autor selbst, um das Buch zu vermarkten und an Hotels und Pensionen zu schicken.
Finanzamt: Mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Verlust aus selbstständiger schriftstellerischer Tätigkeit
In seiner Steuererklärung machte er den Autorenzuschuss, die Kosten für den Eigenerwerb der Bücher sowie Porto und Umschläge für die Werbeexemplare geltend. Das Ergebnis: ein Verlust aus selbstständiger schriftstellerischer Tätigkeit – den das Finanzamt nicht anerkannte. Schließlich sei keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen.
FG Baden-Württemberg urteilt anders
Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg anders (Az. 6 K 3472/14). Zwar sei es grundsätzlich korrekt anzunehmen, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn ein Steuerzahler eine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübe. Auch manchen Autoren gehe es nur darum, Erkenntnisse und Ideen zu vermitteln. Häufig leisteten die Verfasser in diesen Fällen Zuschüsse, um das Erscheinen des Werks zu ermöglichen.
Gericht geht von Gewinnerzielungsabsicht aus
In diesem Fall hatte das Gericht zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist. Es bestehe aber überhaupt kein Zweifel daran, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Die Zahl der verkauften Exemplare belegte nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Gerade im schriftstellerischen Bereich könne nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. „So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen“, argumentierten die Richter. Zudem sei der Kläger generell mit 80 Prozent an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, sodass sich daraus weitere Erlösen hätten ergeben können. Darüber hinaus habe der Autor sich intensiv und aktiv damit auseinandergesetzt, den Absatz des Buches zu steigern. Allerdings konnte sich das Finanzgericht in der Urteilsbegründung die Bemerkung nicht verkneifen, dass der Kläger sich bei Abschluss des Vertrags vertieft damit hätte auseinandersetzen müssen, wie das Buch nach Vertragsende vertrieben werden konnte.
Praxishinweis: Selbstkostenverlage wälzen unternehmerisches Risiko auf Autoren ab
Sogenannte Selbstkostenverlage sind keine Verlage im eigentlichen Sinn, da sie das unternehmerische Risiko auf den Autor abwälzen. Das erkannte wohl letztlich auch der Wanderbuch-Autor, der für eine Fortführung des Vertrags einen weiteren Autorenzuschuss hätte zahlen müssen. Er plant nun, sein Wanderbuch als E-Book und Book-on-Demand herauszugeben.
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