Warum Abtretung oder Beleihung bei einer Lebensversicherung steuerschädlich ist
Erträge aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und nach 12 Jahren ausbezahlt werden, sind steuerfrei. Zusätzlich mindern die eingezahlten Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Lebensversicherung nicht steuerschädlich verwendet wird. Eine schädliche Verwendung liegt dann vor, wenn ein Darlehen, dessen Zinsaufwand Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, über eine Lebensversicherung abgesichert wird. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge an die Versicherung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig und was noch mehr ins Gewicht fällt, die erzielten Überschüsse aus der Lebensversicherung sind bei Auszahlung voll steuerpflichtig. Werden durch das Darlehen jedoch ausschließlich und unmittelbar die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens finanziert oder wird die Beleihung innerhalb von zwei Jahren wieder aufgehoben, kommt es nicht zu einer schädlichen Verwendung (Harenberg/Irmer in "Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte", 4. Auflage, Tz. 1404).
Praxishinweis: Abtretung oder Beleihung bei Lebensversicherung ist steuerschädlich
Die Frage der schädlichen Verwendung kann sich während des gesamten Versicherungsverlaufs stellen. Bevor Sie daher Rechte aus Lebensversicherungen abtreten oder eine Beleihung solcher vornehmen, sollten Sie unbedingt Kontakt mit einem Experten, etwa Ihrem Steuerberater aufnehmen. Ansonsten kann sowohl der Verlust der Steuerfreiheit als auch der Sonderausgabenabzug entfallen.
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