Tausch einer Goldanleihe in Gold ist nicht steuerpflichtig

Angesichts der enormen Verwerfungen an den Finanzmärkten suchten viele Anleger in den vergangenen Jahren ihr Heil im Gold, das in Krisen als sicherer Hafen für Vermögen gilt. Das gelbe Metall können Investoren in verschiedenen Varianten erwerben: als Barren oder Münzen, über den Kauf von Goldminenaktien oder in Form von Zertifikaten. Eine weitere Variante sind Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.
Bei diesen Wertpapieren handelt es sich um auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihen, die an der Börse gehandelt werden. Mit dem Kauf erwerben die Anleger einen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold. Konkret: Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, vom Emittenten die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Und genau davon machte ein Anleger im Streitfall Gebrauch.
Der Streitfall
Der Kläger, der die Papiere im Krisenjahr 2009 erworben hatte, ließ sich Jahr 2011 dreimal die entsprechende Menge Gold ausliefern. Nach der Lieferung erlebte er aber eine böse Überraschung. Denn seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Aufstellung der Erträge steuerpflichtige Gewinne in Höhe von rund 211.000 Euro aus, für die der Anleger 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen sollte.
Da das Finanzamt den Einspruch zurückwies, reichte der Anleger Klage beim Finanzgericht Münster ein. Denn seiner Ansicht nach lag kein Verkauf der Papiere vor, sondern lediglich ein Tausch des Anspruchs in physisches Gold. Deshalb könne erst der spätere Verkauf des Goldes zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge.
Finanzgericht: Tausch ist kein steuerpflichtiger Gewinn
Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 14.3.2014, 12 K 3284/13 E) folgte dieser Argumentation. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stellt nach Ansicht der Richter keine Veräußerung dar. Es liege auch kein Austauschvertrag vor, bei dem der eine Partner des Vertrags eine Geldleistung schulde, während der andere eine Pflicht zur Lieferung beziehungsweise Rechtsübertragung treffe. Vielmehr höre die Inhaberschuldverschreibung mit der Rückgabe auf zu existieren.
Im Gegenzug werde der Emittent der Anleihe mit der Auslieferung des Goldes von seiner Verpflichtung zur Leistung, also Gold zu liefern, befreit. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, handele es sich auch nicht um eine steuerpflichtige „sonstige“ Kapitalforderung.
Praxistipp
Da die Auffassung der Richter und der Finanzverwaltung grundsätzlich auseinander gehen, ließ das Finanzgericht die Revision zum BFH zu. Dennoch spricht viel dafür, dass sich das Urteil durchsetzen wird. Betroffene Anleger sollten bei ähnlichen Steuerbescheiden auf alle Fälle Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zum Urteil des BFH beantragen.
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