Einspruch - Wer sich nicht wehrt, zahlt mehr Steuern
Großteil der Einsprüche wird durch Abhilfe geklärt
Haben Sie in Ihrem Steuerbescheid größere Fehler entdeckt oder fühlen Sie sich zu Unrecht zur Kasse gebeten, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. 2015 haben dies knapp 3,5 Millionen Steuerzahler getan – und sind dabei in der Mehrheit erfolgreich gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. Die Statistik des Bundesfinanzministeriums über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2015 zeigt, dass 64,5 Prozent der Verfahren durch Abhilfe geklärt werden konnten. Das bedeutet, dass das Finanzamt ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert.
Etwa ein Fünftel der Einsprüche wird zurückgenommen
In 22,4 Prozent der Fälle wurde der Einspruch zurückgenommen. Denn wenn die Finanzbeamten zu der Auffassung kommen, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, teilen sie dies dem Steuerzahler mit. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig wird.
Wenige Einsprüche werden ganz oder teilweise zurückgewiesen
Nur gut jeder zehnte Einspruch wurde ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung können Steuerzahler klagen – diese Möglichkeit haben nach Angaben der Finanzverwaltung jedoch nur rund 1,6 Prozent der Betroffenen genutzt.
Genaue Prüfung des Steuerbescheids sinnvoll
Wenn Sie selbst mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen – wenn das Finanzamt zum Beispiel Aufwendungen, die Sie geltend gemacht haben, nicht anerkannt hat. Prüfen Sie also Ihren Steuerbescheid genau und lesen Sie auch die Erläuterungen. Wenn der Sachbearbeiter bestimmte Ausgaben oder Freibeträge nicht berücksichtigt hat, finden Sie dies dort aufgelistet. Gleichen Sie Ihre Steuererklärung mit dem Bescheid ab – wenn Sie Differenzen feststellen und keine Erklärung dafür finden, kontaktieren Sie das Finanzamt.
Einspruchsfrist beträgt einen Monat
Für Ihren Einspruch haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt, nachdem der Bescheid offiziell als „bekannt gegeben“ gilt. Das ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post der Fall. Den Einspruch dürfen Sie per Post oder per Fax schicken. Ein Einspruch per Mail ist dann erlaubt, wenn Ihr Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat. Schicken Sie Ihren Einspruch an das richtige Finanzamt – die Adresse finden Sie auf dem Steuerbescheid. Das Wort „Einspruch“ sollte ebenfalls in Ihrem Schreiben vorkommen. Mit diesen Formalien haben Sie die erste Hürde genommen und die Frist gewahrt.
Begründung muss sein, kann aber nachgeliefert werden
Sie müssen zwar den Einspruch begründen. Dies können Sie aber nachreichen. Schicken Sie also lieber den Einspruch fristgerecht ans Finanzamt und liefern Sie die Begründung nach. Sie können bereits angeben, welche Punkte Sie warum anfechten – das müssen Sie aber nicht. Eine Begründung muss später folgen, meist setzt das Finanzamt dafür eine separate Frist.
Mit dem Einspruch haben Sie außerdem die Möglichkeit, die sogenannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet. Aber Achtung: Ist Ihr Einspruch erfolglos, müssen Sie nicht nur den strittigen Betrag nachzahlen, sondern auch Aussetzungszinsen.
Praxistipp: Bei drohender "Verböserung" ist Rücknahme des Einspruchs möglich
Im Einspruchsverfahren schauen sich die Finanzbeamten Ihre gesamte Steuererklärung noch einmal an. Das kann zur Folge haben, dass sie an anderen Stellen Fehler finden, die sie zu Ihren Gunsten gemacht haben. Das Finanzamt darf diese korrigieren, muss Ihnen aber eine solche „Verböserung“ vorher mitteilen. Sie können dann Ihren Einspruch immer noch zurücknehmen.
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