Weiterverkauf von Fußballtickets: Fiskus freut sich

Wer Eintrittskarten für ein Fußballspiel privat weiterverkauft, erzielt damit steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Die Tickets sind dabei als Wertpapier anzusehen und stellen keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs dar.

Fußball – für viele ist er die schönste Nebensache der Welt. Während die einen am liebsten selbst auf dem Platz stehen, genießen die anderen das Vergnügen als Zuschauer. Ein besonderes Highlight für echte Fans ist der Besuch eines Spiels mit internationalen Spitzenvereinen. Entsprechend hoch ist dafür die Nachfrage. Nicht weniger hoch sind die Preise für die Tickets – vor allem, wenn es um das Finale in der Champions League geht. Das gilt beim Kauf über den Veranstalter und erst recht auf dem Zweitmarkt.

Gewinn aus Weiterverkauf von Tickets führt zu sonstigen Einkünften

In einem aktuellen Fall  des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte ein Fußballfan zwei Tickets zum Preis von 330 Euro für das Champions-League-Finale über die offizielle Website der UEFA zugelost bekommen. Geplant hatte er ursprünglich, das Fußballspiel mit seinem Sohn zu besuchen. Später übererlegte er es sich jedoch anders und verkaufte die Eintrittskarten über eine Ticketplattform. Abzüglich der Gebühren erzielte er dabei einen Preis von 2.907 Euro.

Der Fußballfan ging davon aus, dass der Weiterverkauf seiner Tickets über die Plattform steuerfrei sei. Anders sah dies jedoch das zuständige Finanzamt, das sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 Euro erfasste. Daraufhin beantragte der Ticketverkäufer, dass sein Einkommensteuerbescheid geändert und der Gewinn mit 0 Euro festgesetzt wird. Nachdem sein Antrag und ein anschließender Einspruch erfolglos geblieben waren, klagte er zunächst mit Erfolg vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Gericht stufte die Tickets als Wertpapiere ein, erkannte aber keinen Besteuerungstatbestand.

Eintrittskarten sind Wertpapier aber keine Kapitalanlage

In der anschließenden Revision kommt der BFH jedoch zu einer anderen Einschätzung als die Richter der Vorinstanz. Tatsächlich betrachtet es die Eintrittskarten zwar ebenfalls als Wertpapier im Sinne des Zivilrechts. Demnach handelt es sich dabei um ein kleines Inhaberpapier, wenn alleine die Vorlage des Tickets zum Betreten des Stadions berechtigt. Sind die Eintrittskarten personalisiert, stellen sie ein qualifiziertes Legitimationspapier dar.

Obwohl sie die Kriterien eines Wertpapiers erfüllen, liegen nach Meinung des BFH aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage vor. Dazu müssten die Tickets Kapitalforderungen beinhalten. Das heißt, in diesem Fall hätte der Ticketbesitzer Anspruch auf eine Geldleistung. Ansprüche auf die Lieferung eines Wirtschaftsguts oder einer anderen Leistung zählen nicht dazu.

Steuerbefreiung nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Nicht jeder private Verkauf führt jedoch zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. So lassen sich Gegenstände des täglichen Gebrauchs steuerfrei veräußern. Dabei handelt es sich um Dinge, die zur eigenen Nutzung und nicht mit Blick auf eine mögliche Wertsteigerung angeschafft werden. Tickets für das Champions-League-Finale können nach diesen Kriterien nicht zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, da sie nur zur einmaligen Nutzung an einem festgelegten Termin bestimmt sind. Außerdem enthalten sie ein deutliches Potenzial auf Wertsteigerungen und stellen damit für viele auch Spekulationsobjekt dar.

Praxishinweis: Bei Wiederholung droht Einstufung als Gewerbe

Die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Veräußerungsgeschäften ist schmal. Wer wiederholt zum Beispiel auf Online-Plattformen Gegenstände verkauft, erzielt damit Einkünfte aus gewerblicher Veräußerung. Dies gilt bereits dann, wenn bei einem ersten Verkauf die Absicht zu künftiger Wiederholung besteht. Je nach Umfang der erzielten Gewinne zahlen Gewerbetreibende neben der Einkommensteuer auch noch Umsatz- und Gewerbesteuer. Dabei sollten Verkäufer sich keinesfalls darauf verlassen, dass ihre Aktivitäten unentdeckt bleiben und sie so die Steuerpflicht vermeiden können. Steuerfahnder durchforsten durchaus gezielt Plattformen wie Ebay oder Amazon nach Händlern.


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