Seit der Neuregelung der Verjährung gilt nach §§ 195, 199 BGB eine Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dem Anspruch und der Person des Schuldners. Grundsätzlich lässt zwar das Klauselkontrollrecht eine Verkürzung der Verjährungsfristen zu.[1] Eine unangemessene Benachteiligung liegt bei einer Verkürzung der Verjährungsfristen dann vor, wenn der Kunde wegen der Kürze der Frist gehindert wäre, seine Rechte geltend zu machen.[2]

[2] Furmanns, Klauselkontrolle bei Verwalterverträgen NZM 2004, S. 201, 205.

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