Die Vereinbarung, wonach für den bestimmten Bereich von zugewiesenen Gartenflächen festgelegt wird, dass diese ausschließlich der Anlage von Ziergärten dienen und die Errichtung von Baulichkeiten jeglicher Art ausgeschlossen sein soll, enthält einen "Versteinerungswillen" im Sinne des § 47 WEG, der zur Unanwendbarkeit des § 20 WEG führt.

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