Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der den Beschwerdegegner betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspflegerin - vom 30.08.2023, Az. 3 O 238/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Klägerin an den Streithelfer nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Cottbus vom 03.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf 4.339,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 07.06.2023 festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung der bisher zu Gunsten des Streithelfers festgesetzten Erstattungsbeträge. Anders als vom Landgericht angenommen, kann gegen die Klägerin für den Streithelfer keine 1,0 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000, 1003 RVG (i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) wegen einer Mitwirkung an dem von den Hauptparteien des Rechtsstreits geschlossenen Prozessvergleich festgesetzt werden.
a) Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Gemäß VV Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG entsteht die Einigungsgebühr in einem Rechtsstreit, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (siehe nur BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - XII ZB 276/19, juris Rn. 22).
b) Unter Zugrundelegung dessen ist nicht zu erkennen, dass für die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr wegen Mitwirkung an dem von den Hauptparteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich entstanden ist.
aa) Die protokollierte Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Streithelfers im Termin, dass dieser dem Vergleichsschluss zustimme, lässt allein noch keine irgendwie geartete vertragliche Einigung mit einer der Hauptparteien erkennen, sondern besagte als Prozesshandlung zunächst nur, dass auch der Streithelfer an einer Sachentscheidung des Gerichts kein Interesse mehr hatte (vgl. Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV 1000 Rn. 27 mwN), worauf es hier mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz, dass sich ein Nebenintervenient nicht wirksam in Widerspruch zum Prozessverhalten der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen kann, jedoch nicht einmal konstitutiv ankam (vgl. § 67 Satz 1 ZPO).
bb) Anderes würde nur dann gelten, wenn in dem Vergleich zugleich sachlich-inhaltlich eine rechtliche Einigung über Ansprüche des Streithelfers erzielt worden wäre; denn die bloße Beteiligung des Streithelfervertreters an einem Vergleichsabschluss, der allein die Hauptparteien betreffende Rechtsverhältnisse regelt, genügt für die Entstehung einer eigenen Einigungsgebühr nicht (vgl. OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - 15 E 1130/18, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 19 C 15.1844, juris, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 WF 110/05, juris, Rn. 3 f.). Wird unter Mitwirkung des Streithelfers eine Kostenvereinbarung zu dessen Gunsten getroffen, die teilweise von der gesetzlichen Kostenverteilung abweicht, ist allerdings auch bereits ein eigenes Rechtsverhältnis des Streithelfers betroffen und kann für seinen anwaltlichen Prozessvertreter eine Einigungsgebühr entstehen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Auflage, RVG VV 1000 Rn. 100 ff.). Das ist dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Hauptpartei einräumt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. 1.1995 - 11 W 185/95, AnwBl 1996, 290 f.), oder sonst einen von der zwischen den Hauptparteien vereinbarten Kostenquote abweichenden Kostenerstattungsanspruch. Geht der Inhalt einer Kostenregelung nicht über die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO hinaus, wonach die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, liegt eine Einigung im gebührenrechtlichen Sinne hingegen nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1993 - 23 W 504/92, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 W 469/06, juris Rn. 2), denn ein solcher Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers würde auch dann bestehen, wenn die Hauptparteien keine Kostenregelung bezüglich des Nebenintervenienten in den Vergleich aufgenommen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09. 2011 - VII ZB 24/09, juris Rn. 5 mwN).
cc) Der Umstand, dass sich die Hauptparteien des hiesigen Vergleichs darüber einig waren, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers "entsprechend der Vergleichsquote mit...