Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 176/20 - wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz verursachten Kosten hat diese selbst zu tragen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszuge beträgt 39.127,84 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.

Der Kläger schloss im Februar 2015 einen Leasingvertrag mit der .... GmbH. Gegenstand des Vertrages war ein neues Fahrzeug .... Der Leasingvertrag (Bl. 94 ff. d.A.) sah eine Laufzeit von 48 Monaten mit einer Monatsrate von 490,00 EUR netto und eine Schlusszahlung von 24.379,43 EUR netto vor. Der Neupreis des Fahrzeugs betrug laut Auftragsbestätigung des Lieferanten M... vom 17. Februar 2015 (Bl. 92 d.A.) 50.912,59 EUR netto. Das Fahrzeug wurde am 2. Juli 2015 zugelassen.

Nachdem der Kläger in erster Instanz vorgetragen hatte, das Fahrzeug sei mit dem Motortyp EA288 ausgestattet, ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass das Fahrzeug über den von der Beklagten entwickelten Motor EA 897 Gen2evo, Motorkennbuchstabe CRT, mit einer Leistung von 200 kW verfügt. Dieser Motor verfügt über ein sog. Thermofenster sowie einen SCR-Katalysator, der durch die Zuführung einer katalytischen Lösung ("AdBlue") zu einer Bindung von Stickoxiden führt. Erkennt die Motorsoftware, dass der AdBlue-Tank nur für eine Restreichweite von 2.400 km gefüllt ist, wird die Zuführung von AdBlue reduziert.

Der Kläger übernahm das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasinggeber gegen ein Entgelt von 22.845,48 EUR netto (Rechnung vom 21. Oktober 2019, Bl. 96 d.A.). Zuvor war am 13. August 2019 ein Software-Update aufgespielt worden, durch welches die zuvor vom K.. bemängelte Drosselung der AdBlue-Zuführung behoben wurde.

Der Kläger hat - noch unter der Annahme, das Fahrzeug verfüge über den Motor EA288 - behauptet, das Fahrzeug verfüge außerdem über eine sog. Aufheizstrategie, auch als Akustikfunktion bezeichnet. Aufgrund der gezielten Erfassung verschiedener eng bedateter Parameter erkenne die Motorsteuerung, ob sich das Fahrzeug im NEFZ befinde. Praktisch nur im NEFZ werde die Abgasrückführung aktiviert; im Normalbetrieb fielen erhöhte Emissionen an. Das K.. habe das Fahrzeug mit Bescheid vom 12. November 2018 den Rückruf angeordnet (Beleg: Liste Anl. K6; Bl. 356 d.A.).

In dem Abschluss des Leasingvertrages liege ein Schaden; in Kenntnis der unerlaubten Abschalteinrichtungen hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger hat geltend gemacht, wirtschaftlich zum Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2019 gezwungen gewesen zu sein, weil sich die Leasinggeberin bei der Rückabwicklung nicht kooperativ gezeigt habe.

Mit der Klage (Anträge zu 1 und 2) hat der Kläger von der Beklagten die Summe der an die Leasinggeberin geleisteten Zahlungen begeht, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Er hat sich hierbei einen Vorteilsausgleich in Höhe von höchstens 9.626,33 EUR anrechnen lassen. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz vorgerichtlicher Kosten verlangt.

Das Landgericht hat ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und tenoriert:

"1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 42.783,69 EUR abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleich, höchstens aber in Höhe von 9.626,33 EUR, für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen, nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 42.783,69 EUR seit dem 17. Februar 2015 bis zum 29. Juni 2020 und von da in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz ... (2976 ccm, 200 kW, 272 PS), FIN: WAU ZZZ 4G0GN034958.

2. Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 6.015,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Festzustellen, dass sich die Beklagtenseite mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Gegen dieses ihr am 17. September 2020 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 29. September 2020 Einspruch ...

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