(1) Mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 müssen die Erbringung von Leistungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten mit Beginn der Leistungserbringung anzeigen.

 

(2) Die Anzeige für Unterstützungsangebote nach § 6 Absatz 2 muss zusätzlich zu den Angaben nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 folgende Angaben enthalten:

 

1.

Anschrift des Geschäftssitzes,

 

2.

Name und Adresse des Wohn- und Unterstützungsangebotes, in dem die Unterstützungsleistungen erbracht werden,

 

3.

Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, denen planmäßig Unterstützungsleistungen angeboten werden sollen und

 

4.

Zeitpunkt des Beginns der Unterstützungsleistungen sowie

 

5.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Pflegedienstleitung.

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