Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Beteiligte
Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Universität Bremen, Fachbereich 6 – Rechtswissenschaft |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben – derzeit – keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die gegen ein drohendes Ermittlungsverfahren und gegen die Strafdrohung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und Anlage I Teil B bezüglich Einfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabis oder Marihuana gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), der auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften zu beachten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 ≪136 f.≫ m.w.N.); deshalb kommt es auf Fragen zu § 93 Abs. 3 BVerfGG und die dazu gestellten Anträge der Beschwerdeführer nicht an.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, eine drohende Grundrechtsbeeinträchtigung zu verhindern oder eine eingetretene Grundrechtsverletzung zu korrigieren (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 245 ≪256≫ m.w.N.); dies gilt auch bezüglich umstrittener Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 68, 376 ≪379 ff.≫). Solche Möglichkeiten sind den Beschwerdeführern gegeben und zumutbar.
a) Zu den in Frage kommenden Rechtsbehelfen zählt ein Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Ein solcher Antrag ist nicht von vornherein aussichtslos. Seine Zulässigkeit wird jedenfalls zum Teil in der Literatur im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG befürwortet (vgl. Heneka, Rechtsschutz gegen polizeiliche Ermittlungstätigkeit zur Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 1993, S. 113 ff.).
b) Ferner müssen die Beschwerdeführer vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein drohendes Strafverfahren und gegen die Strafdrohung wegen unerlaubter Einfuhr, wegen unerlaubten Erwerbs (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) oder wegen Besitzes von Cannabis oder Marihuana ohne schriftliche Erlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) versuchen, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu erlangen. Zu unerlaubtem Handeln sind sie nicht gezwungen. Sie können nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG verspreche keine Aussicht auf Erfolg, auch wenn sich bei der Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die medizinische Wirksamkeit von Cannabis oder Marihuana zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheiten ergäbe.
Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als erlaubnispflichtige Handlungen genannt; für die Straflosigkeit des Besitzes knüpft § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG an eine schriftliche Erlaubnis an. Alle genannten Handlungen sind damit grundsätzlich auch erlaubnisfähig. Nur Verschreibungen durch Ärzte und Abgaben in Apotheken werden in § 13 BtMG abschließend geregelt und sind damit nicht erlaubnisfähig (vgl. BTDrucks. 8/3551 S. 27). Die Annahme, auch jeder andere Erwerb und jede andere Verwendung von Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken könne grundsätzlich nicht Gegenstand einer Erlaubnis sein (vgl. Lander in: Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 7. Aufl., § 3 BtMG Rn. 1), findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Ihr steht zudem § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Danach besteht ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Art und der Zweck des beantragten Betäubungsmittelverkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln – soweit wie möglich – auszuschließen, vereinbar sind (vgl. Schirrmacher, ZRP 1997, S. 242 ≪245≫). Ohne eine solche Versagung ist die Erteilung einer Erlaubnis rechtlich möglich.
Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (vgl. VG Berlin, NJW 1997, S. 816 ≪818≫ = StV 1996, S. 621 ≪623 f.≫ mit Anm. Körner; Schirrmacher a.a.O.).
Zwar steht die Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; jedoch haben Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, 1982, § 3 Rn. 24).
2. Eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht angezeigt. Durch Erschöpfung des Rechtswegs nach einem Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG, gegebenenfalls auch in einem Strafverfahren (vgl. dazu Warmke, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 263 ff.), sind Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, deren Beantwortung zunächst in die Kompetenz der Fachgerichte fällt (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226 f.≫; 13, 284 ≪289≫). Damit sollen dem Bundesverfassungsgericht das von den Fachgerichten aufbereitete Tatsachenmaterial und die Beurteilung einfach-rechtlicher Fragen zugänglich gemacht werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Broß
Fundstellen