Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde in Brandenburg. Sie wendet sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ihre Eingliederung in die Nachbargemeinde durch das Gemeindegebietsreformgesetz.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur dann zulässig, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte die ihr vom Landesrecht eröffnete Möglichkeit genutzt, das Gemeindegebietsreformgesetz vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht falle als Verfassungsgarant komplett aus, beanstandet die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im Ergebnis. Eine solche sachliche Prüfung ist dem Bundesverfassungsgericht vorliegend jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle bestünde nur dem Namen nach und gewährte keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. Davon kann aber hier keine Rede sein. Das Landesverfassungsgericht hat sich umfänglich mit den Gründen für die kommunale Neugliederung und dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 28 Abs. 2 GG auseinandergesetzt; es hat sich auch nicht durch eine begrenzte Zuständigkeit an der Kontrolle des angegriffenen Landesgesetzes gehindert gesehen (vgl. BVerfGE 107, 1 ≪9≫). Die Würdigung des Ergebnisses ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1776267

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