Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Beteiligte
Rechtsanwälte Ulrich Wintermeier und Koll. |
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 3 C 2595/99) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 ≪27≫; 95, 163 ≪171≫, stRspr). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 ≪381≫, stRspr).
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat zwar einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO gestellt, diesen aber später zurückgenommen, obwohl er nicht offensichtlich aussichtslos war. § 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils (vgl. BGH, NJW-RR 1996, S. 1238). Eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO kann demnach auch dann in Betracht kommen, wenn über einen Anspruch versehentlich nur teilweise entschieden wurde (z.B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 321 Rn. 4; Musielak, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 1992, § 321 Rn. 1, 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 321 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 321 Rn. 1; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, S. 1407 ≪1408≫; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1998, S. 341 ≪342≫; PfälzOLG Zweibrücken, ZMR 1999, S. 663). Ausweislich der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens hatte das Amtsgericht eine Urteilsergänzung auch beabsichtigt, demgemäß das Verfahren wiedereröffnet und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 565155 |
NJW-RR 2000, 1664 |