Alexander C. Blankenstein
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Festsetzung der Nachschüsse und Anpassungsbeträge und nicht die Jahresabrechnung als "Rechenwerk". Allerdings wird ein Beschluss, durch den "die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes" genehmigt wird, nächstliegend dahingehend ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen. Ein solcher Beschluss ist also weder anfechtbar noch nichtig
Formelle Mängel können zur Anfechtbarkeit führen, wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung die Abrechnung nicht übermittelt wurde. Eine Prüfungsfrist von einer Woche soll insoweit ausreichend sein.
Wie bei den Beschlüssen über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, kann die Beschlussfassung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Bezugnahme auf die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen erfolgen oder als Nachschuss- bzw. Anpassungsbetragsliste.
Aufgeschlüsselte Listung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge
Streng dem Wortlaut des Gesetzes folgend, werden die auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge aufgeschlüsselt gelistet.
Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung (Nachschuss-/Anpassungsliste)
TOP XX: Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse
Die Wohnungseigentümer genehmigen die nachfolgend dargestellten Nachschüsse bzw. Anpassungen der durch Beschluss vom 18.4.2024 auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2024 festgesetzten Vorschüsse für das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2024:
SE-Nr. |
Tatsächliche Kosten EUR |
Kalkulierter Vorschuss EUR |
Nachschuss EUR |
Anpassung des Vorschusses |
1 |
2.400,00 |
2.300,00 |
100,00 |
|
2 |
2.700,00 |
2.800,00 |
|
– 100,00 |
(...) |
(...) |
(...) |
(...) |
(...) |
Bezugnahme auf die Einzeljahresabrechnungen
Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich des Beschlussgegenstands, den die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann aber im Beschluss Bezug genommen werden auf ein Dokument, also den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan.
Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung (Dokument)
TOP XX: Festsetzung der Nachschüsse sowie Anpassung der Vorschüsse
Die Wohnungseigentümer genehmigen für das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2024 die sich auf Grundlage der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen des Kalenderjahres 2024 mit Druckdatum vom 15.6.2025 für die einzelnen Sondereigentumseinheiten ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der durch Beschluss vom 28.4.2024 auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne 2024 festgesetzten Vorschüsse.