Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Energie. Erdgasbinnenmarkt. Erweiterung der Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73 auf Gasleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern -Nichtigkeitsklage. Voraussetzung, dass der Kläger von der mit seiner Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss. Kein Ermessen in Bezug auf die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen. Voraussetzung, dass der Kläger von der mit seiner Klage angefochtenen Maßnahme individuell betroffen sein muss. Ausgestaltung der Ausnahmen, durch die der Kläger als einziger Wirtschaftsteilnehmer von deren Inanspruchnahme ausgeschlossen wird. Antrag auf Entfernung von Dokumenten aus den Akten. Regeln über die Vorlage von Beweisen im Verfahren vor den Unionsgerichten. Interne Dokumente der Unionsorgane
Normenkette
Richtlinie 2009/73/EG; AEUV Art. 263 Abs. 4; RL (EU) 2019/692
Beteiligte
Nord Stream 2/ Parlament und Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, EU:T:2020:210), soweit diese Nummer die Empfehlung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union vom 9. Juni 2017 zur Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über den Betrieb der Gasfernleitung Nord Stream 2 (Anlage A.14) betrifft, sowie die Nrn. 3 und 4 des Tenors dieses Beschlusses werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Nichtigkeitsklage der Nord Stream 2 AG gegen die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ist zulässig, soweit sie gegen die Bestimmungen der Art. 36 und 49a der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG gerichtet ist, wie sie durch die Richtlinie 2019/692 geändert bzw. eingefügt worden sind.
4. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Juli 2020,
Nord Stream 2 AG mit Sitz in Zug (Schweiz), im schriftlichen und mündlichen Verfahren vertreten durch L. Van den Hende, Advocaat, L. Malý, Solicitor-Advocate, Rechtsanwältin J. Penz-Evren und M. Schonberg, Solicitor-Advocate,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäisches Parlament, vertreten durch I. McDowell, L. Visaggio, J. Etienne und O. Denkov als Bevollmächtigte,
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch A. Lo Monaco, K. Pavlaki und S. Boelaert, dann durch A. Lo Monaco und K. Pavlaki als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Republik Estland, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
Republik Lettland, zunächst vertreten durch K. Pommere und V. Soņeca, dann durch K. Pommere als Bevollmächtigte,
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, S. Rodin, I. Jarukaitis und N. Jääskinen, der Richter J.-C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters A. Kumin,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Nord Stream 2 AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:210), soweit das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1, im Folgenden: streitige Richtlinie) als unzulässig abgewiesen sowie u. a. angeordnet hat, bestimmte von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente aus den Akten zu entfernen.
Rechtlicher Rahmen
Streitige Richtlinie und Richtlinie 2009/73
Rz. 2
Durch die streitige Richtlinie wurde die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung d...