Normenkette
BGB § 677 ff.
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 11 O 2230/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Würzburg vom 8.5.2001 abgeändert.
II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum BGH zugelassen, soweit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag geht.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte übergegangene Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Tierhalterhaftung geltend.
Am 10.11.1997 lieferte die Beklagte durch ihren Mitarbeiter … mit einem Viehtransporter drei ihr gehörende ca. 6 Monate alte Jungrinder bei dem Landwirt … in …, OT … an. Während zwei Tiere ohne Schwierigkeiten abgeladen werden konnten, riss sich das dritte Rind beim Abladevorgang los und lief davon. Es durchschwamm den Main und gelangte auf die BAB A 3. Dort verursachte es einen Unfall mit einem Pkw. Anschließend flüchtete es in die umliegenden Felder, kehrte aber nach kurzer Zeit auf die Autobahn zurück. Die über Funk herbeigerufenen Polizeihauptwachtmeister … und … trafen das Rind auf der Autobahn im Bereich der Mittelleitplanke an. Sie versuchten zunächst, das Tier von der Autobahn zu vertreiben. Da dies nicht gelang, schoss PHM … mit seiner Dienstpistole aus dem geöffneten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens heraus mehrfach auf das Rind, bis dieses tödlich getroffen zusammenbrach. PHM … erlitt dabei ein Knalltrauma an beiden Ohren. Aufgrund dieser Verletzung war er bis einschl. 30.11.1997 arbeitsunfähig krank. Der Kläger wandte für ihn Heilbehandlungskosten i.H.v. 9.016,32 DM auf. Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Kosten sowie Ersatz für einen Dienstausfallschaden i.H.v. 3.116,82 DM.
Wegen der Berechnung dieser Beträge wird auf Bl. 5 der Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 25./30.10.2000 trat PHM … die ihm aus dem streitgegenständlichen Vorfall gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab (vgl. Bl. 48 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen:
Der für den Viehtransport verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten habe beim Anliefern der Rinder nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Er hätte eine weitere Hilfsperson zum Abladen heranziehen und den Rindern – insbes. auch Sichtblenden anlegen müssen. Die Beklagte habe für die Versäumnisse ihres Mitarbeiters einzustehen. Das entlaufene Rind habe eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn dargestellt, die unverzüglich habe beseitigt werden müssen. Der von PHM … erlittene Gehörschaden sei eine Folge der typischen von dem entlaufenen Rind ausgehenden Tiergefahr. Die Beklagte hafte daher nach § 833 BGB. Darüber hinaus sei sie auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.133,14 DM zzgl. 4,10 % Zinsen aus 4.609,56 DM vom 26.1.1999 bis zur Klagezustellung und 9,26 % Zinsen aus 12.133,14 DM seit Klagezustellung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden in voller Höhe zu ersetzen hat, der diesem infolge des schädigenden Ereignisses vom 10.11.1997 über den in Ziff. 1 genannten Betrag hinaus bereits entstanden ist oder dadurch noch entstehen wird, dass der Kläger wegen dieses Schadensfalles Leistungen an den Verletzten PHM …, geb. am …1955, direkt oder an Dritte noch zu erbringen hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Soweit der Kläger seine Klage auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützt, hat die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt.
Im Übrigen hat sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Ihr Mitarbeiter …, der im November 1997 seit über 25 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen sei, habe große Erfahrung mit dem Transport von Tieren, habe in der Vergangenheit immer sorgfältig gearbeitet und unzählige Tiere ohne Zwischenfälle zu ihren Bestimmungsorten gebracht, wobei es sich um jede Art von Rindern, angefangen mit Kälbern über Einstellvieh bis zu Schlachtbullen, gehandelt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten würden durch deren Geschäftsführer ständig überwacht und regelmäßig auf die Beachtung der Tierschutz- und Sicherheitsbestimmungen hingewiesen. Für den Lade- und Abladevorgang beim Transport von Tieren habe die Beklagte folgende Sicherheitsanweisungen festgelegt: Vor jedem Transport sei zu prüfen, ob die verwendeten Stricke in Ordnung sind. Die Rinder seien während der Fahrt mit dem Strick im Viehtransporter fest anzubinden. Beim Abladen müsse der Transporter so nah wie möglich an den Stall herangefahren werden. Vor Beginn des Abladevorgangs müsse den Tieren eine Sichtblende angelegt werden. Das abzuladende ...