Leitsatz (amtlich)

1. Liegt der Eintragung in das Geburtenregister (hier: des Doppelahmens eines Kindes) eine hierauf gerichtete - fortgeltende - Namenserklärung der gesetzlichen Vertreter nicht (mehr) zugrunde, so ist die Eintragung verfahrensfehlerhaft und deshalb als von Anfang an unrichtig zu berichtigen.

2. Stellt das Standesamt seine Entscheidung über die Eintragung auf unbestimmte Zeit zurück (hier: mit Blick auf eine zu erwartende gesetzliche Regelung), so schafft es hierdurch einen Vertrauenstatbestand dahin, dass ohne Änderung der Verhältnisse und ohne weitere Nachricht nicht entschieden werde.

 

Normenkette

PStG §§ 47-48

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 94 III 16/11)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.

Das Standesamt Düsseldorf wird angewiesen, den Eintrag vom 29.11.1991 zu Nr. 2212/1990 im Geburtenregister bezüglich des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 dahin zu berichtigen, dass dieser "D." (nicht: "D.-H.") lautet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3 wurde am 2.4.1990 nichtehelich geboren und erhielt den Familiennamen ihrer Mutter "D.". Der Beteiligte zu 2 erkannte die Vaterschaft an. Die Beteiligten zu 1 und 2 heirateten am 26.7.1991; eine Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen gaben sie nicht ab. Unter demselben Datum erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend gegenüber dem Beteiligten zu 4, die Beteiligte zu 3 solle als Familiennamen den Doppelnamen "D.-H." führen.

Mit Schreiben vom 4.9.1991 teilte der Beteiligte zu 4 mit, da die Beteiligten zu 1 und 2 keinen gemeinsamen Ehenamen führten, bestehe für sie zur Zeit nicht die Möglichkeit, den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Da sie jedoch wünschten, dass ihr Kind den bisherigen Namen nicht beibehalten solle, könne die Beischreibung der Legitimation bis zur eventuellen gesetzlichen Regelung ausgesetzt werden. Ferner heißt es dort:

"Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob dies in Ihrem Interesse ist oder ob Sie sich doch darauf einigen, dass Ihr Kind den jetzigen Geburtsnamen behalten soll.

Bitte bedenken Sie, dass diese Entscheidung nicht rückgängig zu machen ist."

Im Schreiben vom 3.10.1991 vertraten die Beteiligten zu 1 und 2 die Ansicht, die Entscheidung des BVerfG vom 5.3.1991 (1 BvL 83/86 und 24/88, NJW 1991, 1602) eröffne die Möglichkeit der Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 3 in dem beantragten Sinne und baten um nähere Begründung für die der Anfrage vom 4.9.1991 zugrunde gelegten Ansicht.

Hierauf entgegnete der Beteiligte zu 4 unter dem 25.10.1991, mit Blick auf eine zu der Entscheidung des BVerfG herausgegebene Mitteilung des Bundesministers des Inneren nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Justiz (vgl. Rundschreiben des Bundesministers des Inneren an die Innenminister/Senatoren für Inneres der Länder - V II 6 - 133 211-1/1 vom 19.3.1991 = StAZ 1991, 144) müsse bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden, dass es bei einer Legitimation beim bisherigen Kindesnamen bleibe; dazu, ob die für das erste Kind getroffene Namensbestimmung auch für weitere Kinder bindend ist, müsse ebenfalls die zu treffende gesetzliche Regelung abgewartet werden. Die Erklärung über den Familiennamen des Kindes vom 26.7.1991 liege vor, so dass sie, die Standesbeamtin, sich erlaube, "die Beischreibung der Legitimation bis zur gesetzlichen Regelung auszusetzen."

Am 15.11.1991 übersandte der Beteiligte zu 4 dem Beteiligten zu 2 eine Ablichtung des Runderlasses des Innenministeriums vom 26.3.1991, wonach bis zu einer gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei einer Legitimation durch die Eheschließung von Eltern, die ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiterführen, beim bisherigen Namen der Kinder bleibe; die Eltern hätten in diesem Fall - auch im Hinblick auf etwaige an § 1720 BGB anzulehnende Mitwirkungsbefugnisse der Kinder - derzeit keine Möglichkeit, eine Bestimmung des Geburtsnamens der durch die Eheschließung legitimierten Kinder zu treffen.

Am 29.11.1991 trug der Beteiligte zu 4 für die Beteiligte zu 3 den Doppelnamen "D.-H." im Geburtenregister ein, weil er - wie am 9.12.1992 auch der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.3.1991 (3 Wx 474/92 StAZ 1993, 47 =FamRZ 1993, 1483) - nunmehr die Auffassung vertrat, dass es der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gebiete, Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, zu gestatten, auch für ein vorehelich geborenes, durch die Eheschließung legitimiertes Kind einen Doppelnamen wählen.

Da das Standesamt den Beteiligten zu 1 bis 3 die Eintragung nicht mitteilte, gingen sie in der Folge davon aus, dass die Beteiligte zu 3 (weiter) den Familiennamen "D." trage. Unter diesem Nachnamen ist die Beteiligte zu 3 bislang stets im Rechtsverkehr aufgetreten und allgemein bekannt. Erst als die Beteiligte zu 3 im Herbst 2011 für ihre Anmeldung zum Staatsexamen eine Abschrift aus dem Geburtenbuch beantragte, ergab sich, dass sie mit dem Do...

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