Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister durch Hinzufügung eines dritten, das Kindeswohl nicht beeinträchtigenden, Vornamens (hier: Erteilung des seltenen aber doch gebräuchlichen Namens "Ewert" für die Tochter)

 

Normenkette

PStG §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 06.12.2011; Aktenzeichen 97 III 11/11)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Das Standesamt wird angewiesen, den Namen "E." als - dritten - Vornamen des Kindes L. K. W. einzutragen.

 

Gründe

I. Der jetzige Familienname der Beteiligten zu 1. a) ist ihr Geburtsname. Aus einer früheren geschiedenen Ehe, in der ihr Geburtsname der Ehename war, hat sie drei Kinder, die auch gegenwärtig den Familiennamen "W." tragen. Der Beteiligte zu 1. b) hat eine spanische Mutter und einen deutschen Vater und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1. sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Kindes. Nachdem dies zunächst unklar war, steht inzwischen fest, dass bei der Namenserteilung für dieses Kind deutsches Recht maßgeblich ist.

Unter dem 17.12.2010 ist das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1. mit dem Familiennamen "W." und den Vornamen "L. K." in das Geburtenregister eingetragen worden. Am 11.7.2011 haben die Beteiligten zu 1. den Antrag gestellt, diesen Personenstandseintrag dahin zu berichtigen, dass als dritter Vorname des Kindes "E." eingetragen werde.

Den Antrag hat das AG durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen ihnen am 28.12.2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem am 14.1.2012 bei Gericht eingegangen Rechtsmittel, mit dem sie ihren Antrag weiterverfolgen. Dem treten die Beteiligten zu 2. und 3. entgegen.

Mit weiterem Beschluss vom 17.1.2012 hat das AG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das OLG Düsseldorf zur Entscheidung verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom AG erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG zur Entscheidung angefallen. Es hat auch in der Sache Erfolg.

Ein abgeschlossener Registereintrag darf jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht Fehler der in § 47 PStG bezeichneten Art in Rede stehen, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Ein derartiger Berichtigungsfall liegt hier vor. Das Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1. ist auch inhaltlich gerechtfertigt.

1. Nach den bezeichneten Vorschriften kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. So liegen die Dinge hier.

Die Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister - vorliegend durch Hinzufügung eines dritten Vornamens - beurteilt der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der nach Überprüfung festgehalten wird, anhand folgender Grundsätze:

Entscheidend ist, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister setzt allerdings voraus, dass dieser Eintrag mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Dagegen ist die Berichtigung kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (vgl. OLG Düsseldorf vom 21.6., 18.5. und 17.1.2012 in Sachen I-3 Wx 86/12, 78/12 und 229/11, jeweils m. zahlr. Nachw.).

Hier steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angaben der Beteiligten zu 1. in der "Erklärung über die Erteilung von Vornamen" vom 14.12.2010 und in der "Bestimmung des Familiennamens eines Kindes", die das Datum vom 15.12.2010 trägt, bezüglich der Vornamen des Kindes den von den Beteiligten zu 1. tatsächlich gefassten, wahren Willen zur Namenserteilung nur unzureichend, insbesondere unvollständig, wiedergeben, was im Übrigen bei Fertigung des Eintrags im Geburtenregister am 17.12.2010 für das Standesamt auch erkennbar war.

Die Schilderung der Beteiligten zu 1. a), die...

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