Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Mitteilung und öffentliche Beschreibung von Inhalten der von ihm mit Schriftsatz vom 31.03.2017 verfassten Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Deutschland (EPGÜ) in einem vom Beklagten verfassten, in GRUR 2017, 1177 veröffentlichten Artikel "Das Europäische Patentsystem-Stopp vor dem Ziel?".

Die Parteien sind Rechtsanwälte in Düsseldorf.

Der Kläger ist alleiniger Urheber der Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ, die er im eigenen Namen erhob. Die Beschwerdeschrift umfasst mehr als 50.000 Wörter auf 160 Seiten und weitere rund 740 Seiten an Anlagen und beinhaltet 318 Fußnoten. Der Kläger hat den Schriftsatz bisher nicht unmittelbar der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und wiederholte Anfragen Dritter hinsichtlich der Übermittlung einer Kopie abgelehnt.

Die Beschwerdeschrift (Anl. K1 - die folgenden Seitenangaben und Randnummern beziehen sich auf diese Anlage -) begründet, weshalb die Ratifikation des EPGÜ nach Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach der Formulierung von vier Anträgen wird das Inhaltsverzeichnis der Beschwerdeschrift wiedergegeben (S. 1 bis 7). Die darauf folgende Begründung wird eingeleitet mit einer Beschreibung des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde und einer zusammenfassenden Wiedergabe der vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des EPGÜ (S. 8 bis 10). Im sich anschließenden Abschnitt A. wird ein allgemeiner Überblick für die gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich des Patentschutzes, dessen Inhalt und Umfang, der unterschiedlichen Patentschutztitel und der Zuständigkeiten hinsichtlich Erteilung und Rechtsbestand einerseits sowie der Durchsetzung andererseits gegeben (S. 11 bis 18, Rn. 1 bis 27). Im Abschnitt B. werden das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Europäischen Patentreform und der Inhalt insbesondere des EPGÜ erörtert und die Maßnahmen zur Implementierung des EPGÜ sowie des Verfahrens und dessen Ratifikation in Deutschland rekapituliert (S. 19 bis 73, Rn. 28 bis 200). Insoweit werden zunächst die früheren Bemühungen um eine EU-Patentreform und deren Scheitern geschildert, bevor anhand der maßgeblichen Rats- und Kommissionsdokumente das europäische Gesetzgebungsverfahren zur jüngsten europäischen Patentreform bis zu dessen Abschluss geschildert wird (S. 19 bis 33, Rn. 28 bis 65). Danach wird der Inhalt der EU-Patentreform näher beschrieben und die EPG-Satzung in den nach Auffassung des Klägers für die Verfassungsbeschwerde relevanten Teilen erläutert (S. 33 bis 52, Rn. 66 bis 133). Anschließend erfolgen Ausführungen zur Implementierung des EPGÜ und der Rolle des so genannten "Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts" (S. 52 bis 64, Rn. 134 bis 169), wobei insbesondere die an späterer Stelle der Verfassungsbeschwerde gewürdigten Themen der Verfahrensordnung, der Richterauswahl und der Bestimmung der Maximalbeträge der erstattungsfähigen Vertretungskosten dargestellt werden (S. 54 bis 63, Rn. 140 bis 165). Abschließend wird die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland beschrieben (S. 66 bis 73, Rn. 175 bis 200). Im Abschnitt C. begründet der Kläger die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und nimmt zum Beschwerdegegenstand, der Beschwerdebefugnis, der Rechtswegerschöpfung und der Beschwerdefrist Stellung (S. 74 bis 149, Rn. 201 bis 411). Dabei wird zunächst begründet, warum das EPGÜ aus Sicht des Klägers ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist (S. 74, Rn. 201f.) und sodann unter Anführung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung als Prüfungsmaßstab der Vereinbarkeit der Übertragung von Hoheitsrechten durch internationale Übereinkommen mit der Verfassungsdentität des Grundgesetzes ausgeführt (S.74 bis 80, Rn. 203 bis 220). Es folgt eine Darstellung unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EuGH, in dem der ursprüngliche Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit infolge einer Verletzung der Grundsätze der Autonomie des Unionsrechts und der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden wurde (S. 81 bis 86, Rn. 221 bis 236). Sodann wird zu der nach Auffassung des Klägers unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Unvereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EUGH ausgeführt (...

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