Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 52/24) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.02.2024 - Az. 2-03 O 52/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Antragsteller die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung nicht gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Antragsgegnerin verlangen kann. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung mit hinreichender Tatsachengrundlage, an deren Verbreitung ein schützenswertes Interesse besteht.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 14.16; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 15; BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90 m.w.N.).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 16 m.w.N.). Äußerungen über Motive, Absichten und Vorstellungen anderer Menschen (innere Tatsachen) sind im Regelfall Werturteile, weil sie sich auf nicht wahrnehmbare Einschätzungen beziehen (Wenzel, a.a.O., Kap. 4, Rn. 54 f.; Senatsbeschluss v. 22.12.2020, Az. 16 W 83/20). Sie sind nur dann als Tatsachenäußerung einzustufen, wenn die innere Tatsache erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt wird, also mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet wird (OLG Karlsruhe, N J W-RR 2008, 856; Wenzel, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43; Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 14.7 f. m.w.N.).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889). Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel kei...