Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansrpüche bei Erwerb von "Schrottimmobilien"
Leitsatz (amtlich)
Die den Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanzierende Bank kann einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ihren Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung einredeweise entgegenhalten.
Normenkette
BGB § 242; Haustürwiderrufsrichtlinie § 4; HWiG § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-31 O 116/05) |
Gründe
Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier Darlehen, die er bei der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken aufgenommen hat.
Mit notariellem Vertrag vom 18.8.1993 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in ... zum Preis von 129.700 DM. Am 29.11.1993 unterschrieb er zwei von der Beklagten vorbereitete Darlehensverträge über 78.000 DM und 117.000 DM. Beide Darlehen waren auf fünf Jahre mit anfänglich 6,53 % effektiv zu verzinsen, durch eine Grundschuld gesichert und sollten annuitätisch getilgt werden. Sie enthalten keine Widerrufsbelehrung. Im Jahr 1999 wurden neue Darlehensbedingungen vereinbart.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen insgesamt 56.802,93 EUR an die Beklagte gezahlt hatte, widerrief er die Darlehensverträge mit Schreiben vom 29.4.2003 und 6.9.2004. Die Beklagte kündigte die Darlehen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die auf die Darlehen erbrachten Leistungen zurück.
Er hat behauptet, dem Kauf der Wohnung sei Anfang August 1993 der Besuch eines Mitarbeiters der Fa. A in seiner Wohnung vorausgegangen, bei dem er sich zum Erwerb entschlossen habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.802,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage mit Urteil vom 4.8.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, - unter Abweisung im Übrigen - Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung stattgegeben. Gegen dieses ihr am 28.8.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.9.2006 bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 28.11.2006 am 24.11.2006 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und beantragt, es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern, weil die Klage unbegründet ist. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht verlangen.
I. Ein dahingehender Anspruch steht ihm nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Einen wirksamen Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen stellt der Darlehensvertrag dar, der wirksam zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich Bedenken an der Wirksamkeit dieses Vertrags nicht aus § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist ein Rechtsgeschäft nach den genannten Vorschriften dann nichtig, wenn es sich als verbotene Rechtsberatung darstellt. Dies hat die Rechtsprechung für eine Vollmacht angenommen, wenn diese umfassende Befugnisse einräumt, die vom Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts über den Abschluss der dafür benötigten Darlehensverträge einschließlich der Bestellung erforderlichen Sicherheiten bis hin zum Abschluss sonstiger Geschäfte reicht und der Schwerpunkt der Tätigkeit damit nicht mehr auf wirtschaftlichem, sondern auf rechtlichem Gebiet liegt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99; zuletzt Urt. v. 20.3.2007 - XI ZR 175/06 und XI ZR 362/06). Die Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht führt dazu, dass er zur Vertretung des Anlegers aus dieser Vollmacht nicht berechtigt ist (BGH, Urt. v. 20.3.2007 - XI ZR 175/06 und XI ZR 362/06).
Vorliegend stellt sich die Frage einer wirksamen Vertretung des Klägers bei Abschluss der Darlehensverträge jedoch nicht, weil er diese persönlich unterzeichnet hat.
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch nicht aus § 3 HWiG zu.
1. Dabei kann dahinstehen, ob er zur Abgabe seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. HWiG). Auch wenn man zugunsten des Klägers vom Vorliegen einer entsprechenden Überrumpelungssituation ausgeht, fehlt es an hinreichendem Vortrag zu deren Kausalität für die erst fast vier Monate später erfolgte Unterzeichnung der Darlehen...